# Kärntner Informations- und Statistikgesetz

70. Gesetz vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Auskunftspflicht

§ 1

Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist

Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3

Auskunftserteilung

(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.

(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4

Auskunftsverweigerung

(1) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Abs. 1 entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

2. Abschnitt

Umweltinformation

§ 5

Förderung der Umweltinformation;

informationspflichtige Stellen

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Organe und sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, sowie natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen – im Folgenden „informationspflichtige Stellen" genannt –, haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten und in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten.

(2) Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs. 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.

(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch

§ 6

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.

(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

§ 7

Mitteilungspflichten

(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.

(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren.

(4) Wird der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder in einem bestimmten Format gestellt, so ist diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn

(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

§ 8

Mitteilungsschranken

(1) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.

(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag

(3) Wenn der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten, so ist die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung.

(4) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

(5) Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.

(6) Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c oder Abs. 3, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.

§ 9

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen.

(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide im Sinne von Abs. 2 entscheidet, soweit es sich um Entscheidungen von Landesorganen handelt, der unabhängige Verwaltungssenat.

§ 10

Gebühren

Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

§ 11

Veröffentlichung von Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in der Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Datenbanken bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:

(3) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von § 8 sind dabei zu beachten.

§ 12

Umweltzustandsbericht

In regelmäßigen, höchstens vierjährigen Abständen hat das Land einen Umweltzustandsbericht herauszugeben, der Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastungen zu enthalten hat.

3. Abschnitt

Datenschutz

§ 13

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten, die in nicht automationsunterstützt geführten Dateien (manuell geführten Dateien) für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Abs. 1 in Kärnten anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Abs. 1 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden, soweit diese Verwendung für Zwecke einer in Kärnten gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers erfolgt.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 1 in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

§ 14

Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000)

(1) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005, festgelegte Bedeutung.

(2) Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des Art. 2 § 4 Z 7 DSG 2000.

(3) Art. 2 1. bis 9. Abschnitt DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 13 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei in § 6 Abs. 4 DSG 2000 an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt und § 17 DSG 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

4. Abschnitt

Weiterverwendung von Dokumenten

öffentlicher Stellen

§ 15

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt die Bereitstellung und Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer landesgesetzlich übertragenen Aufgabe unterscheiden.

(2) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

(3) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

§ 16

Ermächtigung zur Bereitstellung

(1) Die öffentlichen Stellen dürfen auf Antrag Dokumente aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder Teile solcher Dokumente bereitstellen und deren Weiterverwendung gestatten, soweit gesetzliche Vorschriften eingehalten, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht behindert sowie die in den Verwaltungsvorschriften geschützten öffentlichen Interessen und die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter gewahrt werden. Einem Antrag darf jedenfalls nicht entsprochen werden, wenn

(2) Abs. 1 lit. f gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Benützungsentgelt verlangt, das den Grundsätzen des § 17 Abs. 1 entspricht. Abs. 1 lit. g gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 18 Abs. 2 und 3 erster und zweiter Satz entsprechen.

(3) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 gelten für die Behandlung und Ablehnung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten sinngemäß. Wenn in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Gesetz für den Zugang zu Dokumenten eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, tritt diese an die Stelle der in § 3 Abs. 2 erster Satz genannten Frist. Sofern es sich nicht um Bescheide der Gemeinden, Gemeindeverbände oder der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung handelt, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der unabhängige Verwaltungssenat. Im Fall einer Ablehnung aus dem Grund des Abs. 1 lit. b hat die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person zu verweisen, die – soweit bekannt – Inhaber der Rechte ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat.

§ 17

Benützungsentgelt

(1) Sofern die öffentliche Stelle ein Benützungsentgelt für die Weiterverwendung von Dokumenten vereinbart, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Ein Benützungsentgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein; es ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(2) Ein Benützungsentgelt, das die öffentliche Stelle in Standardfällen (§ 19 Abs. 1) vereinbaren will, ist nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlage für ein veröffentlichtes Benützungsentgelt anzugeben. Zudem hat die öffentliche Stelle erforderlichenfalls Auskunft über die Faktoren zu geben, die bei der Berechnung des Benützungsentgelts in atypischen Fällen berücksichtigt werden. Die Bestimmungen des 1. Abschnittes sind jeweils anzuwenden.

§ 18

Bedingungen für die Weiterverwendung

(1) Die öffentlichen Stellen haben unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 im Vorhinein Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten bekannt zu geben (Vertragsschablone), sofern sie die Weiterverwendung bestimmter Typen von Dokumenten nicht ohne Bedingungen gestatten oder nicht die Bedingungen in Einzelfällen nach den Grundsätzen der Abs. 2 und 3 gesondert vereinbaren. Die im Vorhinein bekannt gegebenen Bedingungen (Vertragsschablone) sind nach Möglichkeit auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.

(2) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die gegebenenfalls in einer Lizenz festgelegt werden können, dürfen die Möglichkeiten für die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Sie müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein. Die Weiterverwendung von Dokumenten muss allen Marktteilnehmern offen stehen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden.

(3) Dritten dürfen keine ausschließlichen Rechte zur Weiterverwendung gewährt werden. Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung erforderlich, so ist der Grund für dessen Einräumung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. Diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind gemäß Abs. 1 letzter Satz bekannt zu geben, sofern sie nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Die an diesem Tag allenfalls bestehenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des zweiten Satzes fallen, sind spätestens am 31. Dezember 2008 aufzulösen, sofern sie nicht früher durch Zeitablauf enden.

(3) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht der Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dienen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Benützungsentgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(4) Wenn eine öffentliche Stelle für die Weiterverwendung von Dokumenten Standardlizenzen verwendet, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, hat sie diese in digitaler Form und nach Möglichkeit zur elektronischen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Service

(1) Die öffentlichen Stellen haben an einem bei ihnen allgemein zugänglichen Ort oder nach Möglichkeit auf ihrer Internetseite bekannt zu geben, welche Typen von verfügbaren Dokumenten aus ihrem Zuständigkeitsbereich für eine Bereitstellung an Dritte unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die bisherige oder künftig zu erwartende Nachfrage in Betracht kommen (Standardfälle).

(2) Werden Dokumente Dritten bereitgestellt, hat dies im jeweils vorhandenen Format, nach Möglichkeit in elektronischer Form, zu geschehen. Die öffentlichen Stellen sind jedoch nicht verpflichtet, Dokumente zum Zweck der Weitergabe neu zu erstellen oder anzupassen oder künftig deren Erstellung fortzusetzen.

5. Abschnitt

Landesstatistik

§ 20

Aufgaben

(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

§ 21

Grundsätze

Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

Beschaffung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Beschaffung von Daten kann erfolgen durch:

(2) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.

(3) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(4) Statistische Erhebungen durch Befragung mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

§ 23

Personenbezogene Daten

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 24

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die im 1. Abschnitt geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Die Vollziehung des 2. und 4. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

§ 25

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach

anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 2500,– Euro, eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 18.000,– Euro und eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. f bis h mit einer Geldstrafe bis 9000,– Euro zu ahnden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 26

Abgabenbefreiung

Unbeschadet der §§ 10 und 17 sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 27

Umsetzungshinweise

(1) Durch den 2. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S 26, umgesetzt.

(2) Durch den 3. Abschnitt wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.

(3) Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S 90, umgesetzt.

§ 28

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 4. Abschnittes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der 4. Abschnitt tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten

außer Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der 1. Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. S t r u t z

Der 2. Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y

Die Landesrätin:

Dr. S c h a u n i g - K a n d u t

Der Landesrat:

D ö r f l e r

Der Landesrat:

Ing. R o h r

Der Landesrat:

Dr. M a r t i n z