# 14. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle; 10. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle at al.; Änderungen

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994

(K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996,

58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995,

wird wie folgt geändert:

"§ 1a

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form

verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."

"(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt

nachgesehen wird, es sei

denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

"(3) Die dienstliche Ausbildung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, elearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen

Verwendungen, Selbststudien

oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen."

"(1a) Der unmittelbare Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter über die bekannt gegebenen Prüfungstermine

zeitgerecht und umfassend zu informieren."

14. § 35b lautet:

"§ 35b

Führungskräfteschulung

(1) Das Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten,

(2) Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgänge zu erfolgen.

(3) Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte

umfassen:

(4) Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.

(5) Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Abs. 1 auf Antrag zuzulassen, wenn

(6) Von der Voraussetzung nach Abs. 5 lit. b darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(7) § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß."

"(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."

20. § 55 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt."

"(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so

gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer

dieser Zeiten verkürzten

Kalenderjahr entspricht."

"Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für

die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen."

"(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165

Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen."

31. Nach § 79a werden folgende §§ 79b und 79c eingefügt:

"§ 79b

Familienhospizfreistellung

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen

Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen

bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Landesregierung ist eine schriftliche

Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen,

über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

des Beamten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 und

auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 79c

Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen

auf zeitabhängige Rechte

In der Anlage 11 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information

dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu."

"§ 139

Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 14,53 ? monatlich gebührt - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - für jedes

der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine

gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt,

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch

dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und

dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten,

dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor.

Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder

Ausbildungs- oder Zivildienstes

wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er

aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat,

binnen einem Monat nach Kenntnis

zu melden."

"Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer

inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten

auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie".

"(1b)Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz

nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 79a und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer

bestimmten Verwendung

anzurechnen.

(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren

Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 145 Abs. 2f genannten Staates gleichzuhalten."

"(11) Der Monatsbezug des Beamten,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 141 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach lit. a oder lit. b gelten."

"§ 166b

Ausgleichszulage

(1) Wird durch eine Versetzung oder Verwendungsänderung iSd § 38 oder § 40 die besoldungsrechtliche

Stellung des Beamten verschlechtert und hat der Beamte die Gründe für diese Versetzung oder

Verwendungsänderung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ausgleichszulage, wenn er in den

letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er Nebengebühren oder Zulagen bezogen

hat. Bei der Begründung des Anspruches auf Ausgleichszulage sind folgende Nebengebühren und Zulagen zu

berücksichtigen: Mehrleistungszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen,

Dienstzulagen, Vergütungen nach § 166, Verwendungszulagen und Pflegedienstzulagen.

(2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung

eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstundenvergütung (§ 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Überstunden (§ 153) oder ein Freizeitausgleich (§ 49) für Überstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene

Überstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.

(3) Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß des Durchschnittes der Nebengebühren und Zulagen, die in den

letzten 12 Monaten vor der Versetzung oder Verwendungsänderung iSd Abs. 1 erster Satz bezogen wurden.

(4) Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 2 und 3

sowie Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Sofern im neuen Aufgabenkreis ebenfalls Nebengebühren und Zulagen gebühren, sind Absätze 1 bis 4 nur

insoweit anzuwenden, als die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen

Aufgabenkreis niedriger ist als

die Ausgleichszulage.

(6) Jede besoldungsrechtliche Besserstellung - ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen - verringert die Ausgleichszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ausgleichszulage. Erreicht oder

übersteigt die Summe der Nebengebühren und Zulagen im neuen Aufgabenkreis durch die besoldungsrechtliche

Besserstellung die Ausgleichszulage, so entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszulage.

(7) Abweichend von Abs. 6 wird die Ausgleichszulage bei Beamten, die in den letzten 90 Monaten

ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt haben, für die Nebengebühren oder Zulagen iSd Abs. 1 und 2 bezogen

wurden, durch eine besoldungsrechtliche Besserstellung nicht verringert.

(8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39."

"(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten."

"(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu

leisten.

(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu

verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß

von drei Jahren zur

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit."

"(5) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,

angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch

auch

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung

befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder

Kinder zu betragen."

"§ 268

Wertausgleich

(1) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung

durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

nach § 269 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) nicht erreicht.

(2) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe

festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen

höchstens die Differenz

zwischen den Kosten der Erhöhung nach § 269 Abs. 1 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend

der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.

(3) Die Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

"Erhöhung wiederkehrender Leistungen"

"(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der

nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht

ausdrücklich auf eine bestimmte

Fassung verwiesen wird:

Anlage 11 (zu § 79c)

Zeiten

Dauer

Anrechnung der Zeiten für

Beförderungszeitpunkt

Auszahlung der Jubiläumszuwendung

Vorrückung

Beförderung

Ruhegenuss

Überstellungszeitraum

Jubiläums-Zuwendung

Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19

für die Dauer der Funktion

gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

ja, mit Beitrag, § 167 Abs. 617

nein, § 146 Abs. 1b9

nein, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, nicht während der Außerdienststellung, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 165 Abs. 611

Karenzurlaub nach § 79 Abs. 1

10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1

gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 181 Abs. 1a18 iVm

§ 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 167 Abs. 312 iVm

§ 237 Abs. 2a19

nein, § 146 Abs. 1b9

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 165 Abs. 611

Karenzurlaub nach § 79 Abs. 1a

10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1

gehemmt, § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 167 Abs. 312 iVm

§ 237 Abs. 2a19

nein, § 146 Abs. 1b9

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, nicht während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 165 Abs. 611

Karenzurlaub von

Gesetzes wegen, § 79 Abs. 1b (UVS, Organ zwischenstaatl. Einrichtung, Landesschulrat)

für die Dauer der Funktion, § 79 Abs. 1d2

ja, zur Gänze, § 144 Abs. 1 Z 37 iVm

§ 79 Abs. 33

ja, zur Gänze, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

ja, mit Beitrag, § 167 Abs. 4b15 iVm § 79 Abs. 33 u. § 237 Abs. 2b20

nein, § 146 Abs. 1b9

ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37 u. § 79 Abs. 33

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18

iVm § 144 Abs. 1 Z 37 und § 79 Abs. 33

nein, § 165 Abs. 611

Karenzurlaub nach § 79 Abs. 3 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dienstverhältnis zwischenstaatliche Einrichtung, Ausbildung)

10 Jahre oder 64. Lebensjahr, § 79 Abs. 1c1

auf Antrag, max. 3 Jahre, § 144 Abs. 1 Z 37 iVm § 79 Abs. 33

auf Antrag, max. 3 Jahre, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

auf Antrag, max. 3 Jahre, § 167 Abs. 4c16 iVm § 79 Abs. 33 u. § 237 Abs. 2b20

nein, § 146 Abs. 1b9

auf Antrag, max. 3 Jahre, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37 u. § 79 Abs. 33

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18

iVm § 144 Abs. 1 Z 37 und § 79 Abs. 33

nein, § 165 Abs. 611

Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 79 Abs. 1d Z 1

bis zum Beginn der Schulpflicht, § 79 Abs. 1d2

ja, zur Hälfte, § 144 Abs. 48

ja, zur Hälfte, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 48

auf Antrag, mit Beitrag, § 167 Abs. 4a14 iVm

§ 237 Abs. 2b20

nein, § 146 Abs. 1b9

ja, zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 48

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18

iVm § 144 Abs. 48

nein, § 165 Abs. 611

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 79a

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, § 79a Abs. 14

ja, zur Hälfte, § 144 Abs. 48

ja, zur Hälfte, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 48

ja, ohne Beitrag, § 79a Abs. 55 iVm § 167 Abs. 413 u. § 237 Abs. 2b20

nein, § 146 Abs. 1b9

ja, während des Karenzurlaubes zur Hälfte, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 48

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18

iVm § 144 Abs. 48

nein, § 165 Abs. 611

Karenz nach elternschutzrechtl. Bestimmungen

bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

ja, zur Gänze, § 144 Abs. 1 Z 37

ja, zur Gänze, § 181 Abs. 1a18 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

ja, ohne Beitrag, § 167 Abs. 413 iVm § 237 Abs. 2b20

ja, § 146 Abs. 1b9

ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 144 Abs. 1 Z 37

ja, während des Karenzurlaubes, § 181 Abs. 1a18

iVm § 144 Abs. 1 Z 37

nein, § 165 Abs. 611

Familienhospizkarenz:

Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3

max. 6 Monate pro Anlassfall

ja, zur Gänze, § 79b Abs. 76

ja, zur Gänze, § 79b Abs. 76

ja, ohne Beitrag, § 167 Abs. 413 iVm § 237 Abs. 2b20

ja, § 146 Abs. 1b9

ja, § 165 Abs. 2 Z 110 iVm § 79b Abs. 76

ja, während der Familienhospizkarenz, § 181 Abs. 1a18

nein, § 165 Abs. 611

Zu Anlage 11:

(1c) Ein Karenzurlaub endet

(1d) Abs. 1c gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube,

(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum

jeweils angeführten zeitlichen

Höchstausmaß zu berücksichtigen:

In den in Z 2 genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub),

wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte

Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens

jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich

das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

5) § 79a Abs. 5 lautet:

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165

Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.

6) § 79b Abs. 7 lautet:

(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz

nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für

eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.

(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizkarenz oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für

den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

12) § 167 Abs. 3 lautet:

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a, 4b, 4c und 6 nicht

anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine

Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem Beamten keine Bezüge gebühren, er jedoch

Pensionsbeiträge zu leisten hat, darf die Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge

vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.

13) § 167 Abs. 4 lautet:

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Dienstzeit, in denen der Beamte wegen

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 79, der zur Betreuung

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall

zählen diese Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

(4b) Für Zeiten nach § 79 Abs. 1b hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenden Bezügen zu

leisten.

16) § 167 Abs. 4c lautet:

(4c) Für Zeiten nach § 79 Abs. 3 Z 2 hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu

verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß

von drei Jahren zur

ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

17) § 167 Abs. 6 lautet:

(6) Der nach § 17 Abs. 1 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellte Beamte hat

Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu

entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu

entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

18) §181 Abs. 1a lautet:

(1a) Jene Zeiten, in welchen die Vorrückung nach § 144 Abs. 1 Z 3 gehemmt wird, dürfen bei der Beförderung

nicht berücksichtigt werden. Während dieser Zeit ist eine Beförderung unzulässig. Die Bestimmungen des ersten

und zweiten Satzes gelten nicht für Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 144 Abs. 4, diese Zeiten sind in dem in § 144 Abs. 4 angeführten Ausmaß bei der Beförderung zu berücksichtigen.

19) § 237 Abs. 2a lautet:

(2a) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei

Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige

Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 2b anderes bestimmt wird.

20) § 237 Abs. 2b lautet:

(2b) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 gelten als ruhegenussfähige

Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden, im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 bis zu

dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz und eines Karenzurlaubes nach § 79a

sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als

ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a gelten als

ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von

Pensionsbeiträgen gesetzlich

vorgesehen war.

Artikel II

Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und

4/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(3) Auf Personen

Anwendung.

(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414.

(5) Für Apotheker und Aspiranten gilt das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/

2001.

(6) § 24a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.

(7) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form

verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."

"Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 geregelten besonderen Ernennungserfordernisse

gelten, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere

Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II."

"(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten

Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst

hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich

nach § 84 der Strafprozessordnung

1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."

7. § 17 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2, 2a und 2b ersetzt:

"(2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, der er

angehört, betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2a) Keine Pflicht zu Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen

würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Vertragsbedienstete hat

jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung

notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.

(2b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2a erster Satz eine Meldepflicht verfügen."

"(1b)Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz

nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 74 und einer Dienstfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.

(1c) Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder einer Landeskrankenanstalt sind Beschäftigungszeiten

in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 41 Abs. 2c genannten

Staates gleichzuhalten."

"Soweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer

inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten

auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie".

"§ 43

Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 14,53 ? monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - für

jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen

wird, weil für dieses Kind eine

gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt,

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch

dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

C monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und

dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem

später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren

Vertragsbediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,

Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später

Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.

(6) § 52 Abs. 2 bis 4 sind - nach Maßgabe des zweiten Satzes und des Abs. 7 - sinngemäß auf die Kinderzulage anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt

die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

eintreten, frühestens mit

dem Tag des Dienstantrittes.

(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn

die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an."

"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch

nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten

verkürzten Kalenderjahr

entspricht."

19. § 67 Abs. 6 lautet:

"(6) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch

genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitpunkt hinausgeschoben, um den

diese Karenz das Ausmaß

von zehn Monaten übersteigt."

"(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam."

25. Nach § 74 werden folgende §§ 74a und 74b eingefügt:

"§ 74a

Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen

Angehörigen im Sinn des § 75 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für

einen bestimmten, drei Monate

nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein

Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro

Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist

eine schriftliche Bescheinigung

über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf

Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen

des Ansuchens zu

entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

des Vertragsbediensteten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 37 dieses Gesetzes und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 52 Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.

Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und

der Provision (§ 100 Abs. 1) zu

berücksichtigen.

(8) Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf

von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.

§ 74b

Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf

zeitabhängige Rechte

In der Anlage 15 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information

dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu."

"§ 82a

Abfertigung, Anwendung des BMVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste

Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002,

sinngemäß nach folgenden

Maßgaben anzuwenden:

(2) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete oder ehemalige

Vertragsbedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/

2001.

(4) Die Anwendbarkeit des § 82a schließt die Anwendung der §§ 83, 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus."

"Abschnitt IVa

Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt

§ 82b

Geltungsbereich

§§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des § 82a aus."

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt.

Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 82a aus."

"(2a) Die jeweils zuständige Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um

Aufnahme als Lehrer im Kärntner Landeskonservatorium oder im Kärntner

Landesmusikschulwerk bewerben, zu

beurteilen."

40. § 97 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für den Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, den Direktor des Kärntner Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Kärntner Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter des Landesmusikschulwerkes und die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums und der Direktor des Kärntner Landesmusikschulwerkes dürfen unter Bedachtnahme auf

die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden."

"Abschnitt Va

Bestimmungen für Lehrer des Kärntner Landeskonservatoriums und des Musikschulwerkes, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat

§ 98a

§§ 99 bis 103 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit

der §§ 99 bis 103 schließt die Anwendung des § 82a aus."

"(2) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen

Anrechnung der Zeiten für

Zeiten

Vorrückung

§ 42

Überstellungszeitraum

§ 40 Abs. 1b

Jubiläumszuwendung

§ 47 Abs. 1

iVm § 65 K-DRG 1994

Entgeltfortzahlung nach § 58 Abs. 1

Urlaub

§ 63 Abs. 2 u. 7

Kündi-gungsfrist

§ 78

Unkündbarstellung

§ 79 Abs. 1

Abfertigung

§ 83 Abs. 5

Zusatzpension

§ 85 Abs. 4

Provision

§ 100 Abs. 1

Anrechnung

Auszahlung

Außerdienststellung

nach § 60

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

nein, § 612

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 1

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 40 Abs. 1b1

nein, § 73 Abs. 38 iVm

§ 47 Abs. 11a

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 2

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 40 Abs. 1b1

nein, § 73 Abs. 38 iVm

§ 47 Abs. 11a

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

nein, § 73 Abs. 38

Karenzurlaub von Gesetzes wegen (UVS, Organ

zwischenstaatl. Einrichtung,

LSR) § 73 Abs. 2a

ja, § 73 Abs. 49

nein, § 40 Abs. 1b1

ja, § 73 Abs. 49

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG

1994

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

ja, § 73 Abs. 49

Karenzurlaub nach § 73 Abs. 4 Z 2 (Entwicklungshilfe, Dverh. zwischenstaatl. Einrichtung, Ausbildung)

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

nein, § 40 Abs. 1b1

auf Antrag max. 3 Jahre, § 73 Abs. 49

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf Antrag

max. 3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf

Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 49

auf Antrag max.

3 Jahre, § 73 Abs. 511

Anschlusskarenzurlaub zur Kindesbetreuung, § 73 Abs. 2c Z 1

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

nein, § 40 Abs. 1b1

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

ja, zur Hälfte, § 73 Abs. 511

Karenzurlaub z. Pflege eines beh. Kindes nach § 74

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

nein, § 40 Abs. 1b1

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

ja, zur Hälfte, § 74 Abs. 513

Karenz nach

mutterschutzrechtl. Best.

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 40 Abs. 1b1

ja, § 73 Abs. 612

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

ja, § 73 Abs. 612

Familienhospizkarenz

nach § 74a

ja, § 74a Abs. 714

ja, § 40 Abs. 1b1

ja, § 74a Abs. 714

nein, § 165 Abs. 615

K-DRG 1994

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

ja, § 74a Abs. 7

Zu Anlage 15:

(1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz

nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für

eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.

1a) § 47 Abs. 1 K-LVBG 1994 lautet:

(1) Für die Nebengebühren gelten die für die Landesbeamten jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen

Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung

entsprechende Teil des Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem

durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses

entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden

Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen.

Die Zeit der Außerdienststellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu

berücksichtigen.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

4) § 73 Abs. 2 K-LVBG 1994 lautet:

(2) Die Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Vereinbarung über einen Karenzurlaub ist vom

Dienstgeber aufzulösen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne

des ersten Satzes

aufgenommen wird.

5) § 73 Abs. 2a K-LVBG 1994 lautet:

(2a) Ein Vertragsbediensteter,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer

zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2b) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit

früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

7) § 73 Abs. 2c Z1 K-LVBG 1994 lautet:

(2c)Abs. 2b gilt nicht für Karenzurlaube,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes ist, soweit in den folgenden Absätzen und in den §§ 74, 74a und 74b nicht

anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängen, nicht zu

berücksichtigen.

9) § 73 Abs. 4 K-LVBG 1994 lautet:

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den

nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2

bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4a) Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von

der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes

eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

11. § 73 Abs. 5 K-LVBG 1994 lautet:

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und der Provision (§ 100 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(6) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

13) § 74 Abs. 5 K-LVBG 1994 lautet:

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. § 73 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

14) § 74a Abs. 7 K-LVBG 1994 lautet:

(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.

Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 58 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 78), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 79), der Berechnung der Abfertigung (§ 83 Abs. 5), der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4) und

der Provision (§ 100 Abs. 1) zu

berücksichtigen.

15) § 165 Abs. 6 K-DRG 1994 lautet:

(6) Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizkarenz oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für

den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

Artikel III

Das Gemeindebedienstetengesetz 1992

(K-GBG), LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995,

131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004, 62/2005 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

"(1) Jede freie zur Besetzung gelangende Planstelle ist im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel

öffentlich auszuschreiben. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Ausschreibung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."

"(1a) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, Geldbeträge festgesetzt sind, die für Beamte

iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge

durch Verordnung wie folgt zu

erhöhen:

Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

"§ 38a

Familienhospizfreistellung

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen

bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zur einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu

gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche

Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über

die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

des Beamten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist

§ 147 Abs. 3 und 4 K-DRG

1994 anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."

7. § 51 Abs. 3 lautet:

"(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist der Rechnungsabschluss im Internet

zu veröffentlichen. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."

Anlage 1

(zu § 70 Abs. 3)

Das Gehalt der Kindergärtner(innen)

im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

beträgt in Euro:

in derin der

GehaltsstufeVerwendungsgruppe K

11.402,42

21.434,25

31.466,06

41.498,33

51.532,38

61.567,17

71.603,52

81.639,65

91.690,96

101.743,22

111.812,04

121.882,33

131.952,31

142.022,06

152.092,36

162.162,50

172.232,93

182.302,77

192.373,29

202.443,12

212.512,95

222.582,78

232.652,61

242.722,44

252.792,27

262.862,10

272.931,93

283.001,76

293.071,59

303.141,42

Artikel IV

Das Stadtbeamtengesetz 1993 (K-StBG 1993), LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994,

13/1995, 80/1995, 59/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004 und des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt

geändert:

"(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen."

"(1a)Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit

beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat

jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung

notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in den Fällen des ersten Satzes Meldepflicht.

(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen."

"(1a) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, Geldbeträge festgesetzt sind, die für Beamte

im Sinn dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu

erhöhen:

Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

"(11) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 72a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das

dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."

11. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

"§ 72a

Familienhospizfreistellung

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen

bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu

gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche

Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über

die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

des Beamten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist

§ 147 Abs. 3 und 4 K-DRG

1994 anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."

"(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge

bedingt nachgesehen wird, es

sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.

"(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem

nachstehend angeführten Titel

anzuwenden:

Artikel V

Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004,

62/2005 und der Kundmachung

LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

(3) Auf Personen

Anwendung.

(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF

BGBl. I Nr. 143/2004.

(5) Für Hausbesorger gilt das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, idF BGBl. I Nr. 44/

2000.

(6) § 21a gilt nicht für Bedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.

(7) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form

verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint."

"(2) Jede freie zur Besetzung gelangende Planstelle ist im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel

öffentlich auszuschreiben. Gleichzeitig hat in der Kärntner Landeszeitung ein Hinweis auf die Ausschreibung im Internet unter Angabe der Internetadresse zu erfolgen."

6. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a)Die Frist nach Abs. 2 lit. g darf höchstens vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen."

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

"§ 7a

Personalstandesausweis

(1) Über jeden Vertragsbediensteten, ausgenommen Saisonbedienstete (§ 3 Abs. 1 lit. c), ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus

demselben Ablichtungen anzufertigen."

8. § 12 Abs. 3 lautet:

"(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten

Dienststelle betrifft, bekannt, so hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn

er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht

richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631."

9. § 16 Abs. 2 lautet:

"(2) § 17 Abs. 2, 2a und 2b des K-LVBG 1994 gilt sinngemäß."

"(2) Die Zuweisung eines Bediensteten auf eine höherwertige Planstelle derselben Entlohnungsgruppe ist nur

zulässig, wenn er die für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Abs. 2) erfüllt."

"An jedem Feiertag, an dem der Bedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird,

verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für die den Dienst verrichtenden

Bediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag."

"(1a)Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, Geldbeträge festgesetzt sind,

die für Vertragsbedienstete iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung

ermächtigt, diese Beträge durch

Verordnung wie folgt zu erhöhen:

Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

"(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

"(1a) Soweit im Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, Geldbeträge festgesetzt sind,

die für Vertragsbedienstete iS dieses Gesetzes gelten, ist die Landesregierung

ermächtigt, diese Beträge durch

Verordnung wie folgt zu erhöhen:

"(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

"(3) Die Vorrückung wird durch Nichtablegung der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung innerhalb

der hierfür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Abs. 1 und 2) nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn

sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."

"(1a) Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der seiner

Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem

durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in den letzten fünf Jahren seines bisherigen Dienstverhältnisses

entspricht; dauert das laufende Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre, so ist die Dauer des laufenden

Dienstverhältnisses als Bemessungszeitraum heranzuziehen."

"(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 65a Abs. 1 Z 3 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so

gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer

dieser Zeiten verkürzten

Kalenderjahr entspricht."

35. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

"§ 65a

Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen

Angehörigen im Sinn des § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für

einen bestimmten, drei Monate

nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein

Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro

Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist

eine schriftliche Bescheinigung

über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf

Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen

des Ansuchens zu

entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

des Vertragsbediensteten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 32 und auf die Zeit der

gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 44 Abs. 4 anzuwenden.

(6) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(7) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam.

Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 50 Abs. 1), der Bemessung der Kündigungsfrist

(§ 69), den Voraussetzungen der Unkündbarstellung (§ 70), der Berechnung der Abfertigung (§ 74 Abs. 4) und

der Zusatzpension (§ 85 Abs. 4 K-LVBG 1994) zu berücksichtigen.

(8) Der Vertragsbedienstete darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf

von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden."

"§ 73a

Abfertigung, Anwendung des BMVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste

Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002,

idF BGBl. I Nr. 37/2005,

sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete oder ehemalige

Vertragsbedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges, abgesehen vom Geschlecht, die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 Prozent des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/

2001, idF BGBl. I Nr. 34/2004.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/

2001, idF BGBl. I Nr. 34/2004.

(4) Die Anwendbarkeit des § 73a schließt die Anwendung der §§ 74 und 75 aus."

"Abschnitt IVa

Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt

§ 73b

Geltungsbereich

§§ 74 und 75 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit

der §§ 74 und 75 schließt die Anwendung des § 73a aus."

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt.

Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 73a aus."

"(6) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß § 83 Abs. 3 des K-LVBG 1994 das Dienstverhältnis gekündigt

oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach

Beendigung dieses Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 83 Abs. 3 des K-LVBG

1994 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."

Artikel VI

Das Landes-Personalvertretungsgesetz

(K-LPVG), LGBl. Nr. 49/1976, idF der Gesetze LGBl. Nr. 71/1993, 71/1998, 86/2001

und der Kundmachung

LGBl. Nr. 36/1988, wird wie folgt geändert:

"(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

herzustellen."

"(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen

Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu

gewähren hat."

Artikel VII

Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (K-GPVG), LGBl. Nr. 40/1983, idF der Gesetze LGBl. Nr. 28/1992, LGBl. Nr. 68/1993 und LGBl. Nr. 82/2001, wird wie folgt geändert:

"(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Landes, dessen Angehörigen

Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu

gewähren hat."

Artikel VIII

Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG), LGBl. Nr. 44/1993, idF der Gesetze

LGBl. Nr. 86/1996, 18/2001, 66/2001, 16/2002 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 3/2001 und LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert:

Artikel IX

Das Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz - K-BBFG, LGBl. Nr. 38/1997, idF der Gesetze LGBl. Nr. 53/1998, 10/1999, 49/2001, 8/2004 und 42/2004, wird wie folgt geändert:

In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes

1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner

Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.

Artikel X

Das Kärntner Landesarchivgesetz -

K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, wird wie folgt geändert:

In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes

1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner

Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.

Artikel XI

Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, idF der Gesetze LGBl. Nr. 4/1995,

59/1995, 75/1997, 10/1999, 48/2000, und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs. 3 wird die lit. f durch folgende lit. f und g ersetzt:

Artikel XII

Das Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes

1994, jeweils in der geltenden Fassung," durch die Wortfolge "Maßnahmen nach § 79 des Kärntner

Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und

die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse" ersetzt.

Artikel XIII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Kärntner Dienstrechtsgesetz

wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 71/1994, wird wie folgt geändert:

"Anlage 12

(zu § 302 der Anlage II)

Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, ist

gemäß § 302 der Anlage II als Landesgesetz weiter anzuwenden."

(2) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 73/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel II entfällt.

(3) Die 1. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 17/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel II Abs. 2 und 3 entfallen.

(4) Die 2. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel II Abs. 8 und 9 entfallen.

(5) Die Anlage II der Kundmachung der Landesregierung, mit der das Stadtbeamtengesetz 1969

wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 115/1993, wird wie folgt geändert:

(6) Die Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindebedienstetengesetzes

1958, LGBl. Nr. 56/

1992, wird wie folgt geändert:

Artikel IV Abs. 4 entfällt.

(7) Das Landesgesetz, LGBl. Nr. 66/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel VI Abs. 4 und 6 bis 19 entfallen.

(8) Das Landesgesetz, LGBl. Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert:

Artikel VI Abs. 24 bis 32 entfallen.

(9) Durch das Außer-Kraft-Treten der in Abs. 1 bis 8 genannten Normen wird in die aus diesen resultierenden

Ansprüche und Rechte und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der

besoldungsrechtlichen Stellung nicht eingegriffen.

Artikel XIV

(1) Es treten in Kraft:

(2) § 31 des K-GBG, in der Fassung des Art. III, gilt nicht für Bedienstete, denen eine Verwendungszulage

bereits vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten gewährt worden ist.

(3) §§ 10 bis 12, 24, 25, 38 und 87 des K-DRG 1994, in der Fassung vor dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, sind weiterhin auf Bedienstete anzuwenden, die sich im Zeitpunkt des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten im provisorischen Dienstverhältnis befinden.

(4) § 79 Abs. 5 und § 166b K-DRG 1994, in der Fassung vor dem 1. Juni 2005, sind weiterhin auf Bedienstete

anzuwenden, denen eine Ausgleichszulage vor dem 1. Juni 2005 gewährt worden ist.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. S t r u t z

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. A m b r o z y

Die Landesrätin:

Dr. S c h a u n i g - K a n d u t

Der Landesrat:

Ing. R o h r