# Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003; Änderung

Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Artikel I

Die Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 46, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2004, wird wie folgt geändert:

„Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 4, des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:".

„§ 5

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Saisonorten

(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai bis 30. September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.

(2) Während der Wintersaison vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druck-erzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.

§ 6

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Heiligenblut

Vom 1. Mai bis 31. Oktober ist in der Gemeinde Heiligenblut der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr – längstens jedoch acht Stunden – zulässig.

§ 7

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in Autobahnraststätten

An Sonn- und Feiertagen ist in den Verkaufsstellen im Bereich der Autobahnstationen Schütt (Marktgemeinde Arnoldstein) und Eisentratten (Gemeinde Krems in Kärnten) der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes ganzjährig durch 24 Stunden zulässig.

§ 8

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Brauchtumsveranstaltungen

Anlässlich der Brauchtumsveranstaltungen „Kufenstechen" in der jeweiligen Gemeinde des unteren Gailtales, „Kranzlreiten" in der Marktgemeinde Weitensfeld im Gurktal und „Reiftanz" in der Marktgemeinde Hüttenberg ist der Verkauf von Waren, die üblicherweise bei solchen Veranstaltungen angeboten werden, an Sonn- und Feiertagen im Zeitausmaß von zwei Stunden vor Beginn der Veranstaltung bis vier Stunden nach Ende der Veranstaltung zulässig.

§ 9

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen bei Firmungen

Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie an sonstigen Sonn- und Feiertagen ist in jenen Gemeinden, in welchen an den betreffenden Tagen Firmungen stattfinden, der Verkauf von Firmungsgeschenken herkömmlicher Art in Verkaufsständen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig.

§ 10

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zulässig. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zulässig, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

§ 11

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern

(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

(2) In der Ortschaft St. Paul im Lavanttal ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sport- und Freizeitartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sport- und Freizeitaktivitäten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreib- und Rauchwaren) an Sonn- und Feiertagen vom 1. April bis 31. Oktober in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig.

(3) Im Markt Hüttenberg ist der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterial, Sport- und Freizeitartikel, Druckerzeugnisse uä.) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Juni bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zulässig.

(4) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien uä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerberstraße – Freihausgasse – Moritzstraße – 8.-Mai-Platz – Widmanngasse – Lederergasse zulässig.

(5) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen, Süßwaren, Obst, Lebensmitteln und Genussmitteln an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich des LKH Wolfsberg im Umkreis von 100 m, gemessen vom Eingang des LKH, St. Stefaner Straße, zulässig.

(6) Bei den unter Abs. 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht zulässig.

„Anlage A

Bezirk Feldkirchen:

Gemeinde Albeck

Gemeinde Ossiach

Gemeinde Reichenau

Gemeinde St. Urban

Gemeinde Steindorf am Ossiacher See

Gemeinde Steuerberg

Bezirk Hermagor:

Gemeinde Gitschtal

Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Gemeinde Lesachtal

Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See folgende Ortschaften:

Obervellach

Presseggen

Sonnleiten

Sonnenalpe Nassfeld

Tröpolach

Bezirk Klagenfurt-Land:

Gemeinde Keutschach am See

Gemeinde Krumpendorf am Wörther See

Gemeinde Maria Wörth

Gemeinde Pörtschach am Wörther See

Gemeinde Schiefling am See

Gemeinde Techelsberg am Wörther See

Landeshauptstadt Klagenfurt:

Von der Landeshauptstadt Klagenfurt das innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenze liegende Gebiet:

Ausgehend vom Schnittpunkt der Stadtgrenze im Westen mit der Villacher Straße (Schrotturm) in östlicher Richtung entlang der Villacher Straße (Kärntner Straße B 83) bis zur Paternioner Brücke, von dort in westlicher Richtung entlang des Lendkanales bis zum Schilfweg; dann in südöstlicher Richtung den Schilfweg entlang bis zur Wörther-See-Süd-uferstraße (Wörther-See-Straße L 96), diese weiter in südlicher Richtung entlang bis zur Jugenddorfstraße, diese weiter in südwestlicher Richtung bis zum Kinderheim „Maiernigg-Alpe", von dort in gerader Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Wörther-See-Süduferstraße mit der Stadtgrenze im Westen; von dort das Ostufer des Wörthersees entlang bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung. Die Grenzlinie verläuft entlang der Innenseite der genannten Straßen und des Kanales, gesehen vom Ausnahmebereich.

Bezirk Spittal an der Drau:

Gemeinde Bad Kleinkirchheim

Gemeinde Flattach

Gemeinde Großkirchheim

Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten

Gemeinde Mallnitz

Marktgemeinde Millstatt

Gemeinde Rennweg am Katschberg

Marktgemeinde Seeboden

Gemeinde Weißensee

Aus der Stadtgemeinde Radenthein folgende Ortschaften:

Döbriach

Untertweng

Bezirk Villach-Land:

Gemeinde Afritz am See

Marktgemeinde Arnoldstein

Gemeinde Arriach

Gemeinde Feld am See

Marktgemeinde Finkenstein am Faaker

See mit Ausnahme der KG Fürnitz

Gemeinde Stockenboi

Marktgemeinde Treffen

Marktgemeinde Velden am Wörther See

Stadt Villach:

Aus der Stadt Villach folgende Ortschaften:

Drobollach am Faaker See

Egg am Faaker See

St. Andrä

Bezirk Völkermarkt:

Marktgemeinde Eberndorf

Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

Gemeinde Sittersdorf

Anlage B

Gemeinde Afritz am See

Gemeinde Bad Kleinkirchheim

Gemeinde Flattach

Gemeinde Großkirchheim

Gemeinde Heiligenblut

Gemeinde Krems in Kärnten

Gemeinde Mallnitz

Marktgemeinde Treffen

Gemeinde Reichenau

Gemeinde Rennweg

Aus der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Ortschaften:

Sonnleiten

Sonnenalpe Nassfeld

Tröpolach

Aus der Stadtgemeinde Wolfsberg folgende Ortschaften:

Klippitzthörl

Obergössel

Rieding

St. Stefan

Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

Aus der Gemeinde Albeck folgende Ortschaften:

Hochrindl

Hochrindl-Kegel

Hochrindl-Alpl

Hochrindl-Tatarmann"

Artikel II

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r