# Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG), LGBl. Nr. 72, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1994, 70/1995, 68/1997, 55/2000, 11/2002, 44/2002, 24/2003, 10/2004, 25/2005 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 9/1993 und 60/1994, wird wie folgt geändert:

„In Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen."

„Dies gilt nicht für in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen."

„VIa. Teil

Erfassung von durch den Verkehr auf Straßen verursachtem Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 62a

Ziel

(1) Ziel dieses Abschnittes ist es, schädliche Auswirkungen von durch Verkehr auf öffentli-chen Straßen (§ 1 Abs. 1) verursachtem Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung des Zieles des Abs. 1 sind schrittweise insbesondere folgende Maßnah-men zu ergreifen:

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes betreffen den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäu-den, Krankenanstalten und in anderen Gebäuden und Gebieten, deren Bewohner eines besonderen Lärmschutzes bedürfen.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Abschnittes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnittes zu denen der Straßenverkehrsordnung 1960.

§ 62b

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Ausdruck:

§ 62c

Bewertungsmethoden, Lärmindizes, Hauptverkehrsstraßen

(1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight gemäß § 62b lit. b sind die Beschreibungen, Gleichungen und Bewertungsmethoden, die mit einer Verordnung gemäß § 62g näher festgelegt werden, heranzuziehen. Dabei ist ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten nach § 62b lit. h zu verwenden.

(2) Die Landesregierung sowie die betroffenen Gemeinden haben festzustellen, welche der von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Kärnten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des

§ 62b lit. g sind, sowie

Die Feststellung ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen.

(3) Die Gemeinden haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 2 jeweils in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und der Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens, auszuweisen und der Landesregierung zu übermitteln. Dies gilt auch für die gemäß Abs. 2 letzter Satz vorgenommenen Ergänzungen.

(4) Die Landesregierung führt die Erhebungen gemäß Abs. 2 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Gesamtdarstellung, aus. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.

§ 62d

Strategische Lärmkarten

(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge-meinden strategische Lärmkarten (§ 62b lit. h) für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.

(2) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung sowie von den betroffenen Gemeinden für jeweils sämtliche von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen

auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.

(3) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 und insbe-sondere zur Sicherstellung der Ausarbeitung von gemeinsamen strategischen Lärmkarten für Ballungsräume mit den nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zuständigen Be-hörden sowie den betroffenen Gemeinden zusammenarbeiten und sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.

(4) Die Gemeinden haben die Lärmkarten der Landesregierung zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Landesregierung führt die strategischen (Teil) Lärmkarten im Sinne der Abs. 1 und 2 zusammen und weist diese in einer unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Abs. 5 geeigneten Form aus.

(5) Die strategischen Lärmkarten und die damit im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen müssen den mit Verordnung gemäß § 62g näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

§ 62e

Aktionspläne

(1) Bis spätestens 31. Mai 2008 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge-meinden jeweils ein Aktionsplan (§ 62b lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.

(2) Bis spätestens 31. Mai 2013 sind von der Landesregierung und den betroffenen Ge-meinden jeweils ein Aktionsplan (§ 62b lit. l) für Gebiete an sämtlichen von ihnen gemäß § 61 Abs. 1 verwalteten Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten.

(3) § 62d Abs. 3 und 4 ist auf Aktionspläne mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ge-samtdarstellung den Anforderungen des Abs. 4 entsprechen muss.

(4) Aktionspläne müssen den mit Verordnung gemäß § 62g näher festgelegten Voraus-setzungen entsprechen. Sie sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärm-schutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens aber alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(5) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen, wenn sich aufgrund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästi-gungswirkung und der Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint.

(6) Durch Abs. 1 bis 5 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

§ 62f

Information der Öffentlichkeit, Übermittlung von Daten

(1) Die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen von Aktionsplänen und der zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes.

(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten über

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gegebenenfalls auch im Wege der elektronischen Übermittlung, zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist. Soweit dies zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, sind diese Daten in Berichtsform mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung und die betroffenen Gemeinden haben die Verzeichnisse der Hauptverkehrsstraßen sowie die Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsicht-nahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.

§ 62g

Verordnungen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Abschnittes, die auf der Grundlage des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes erlassenen Vorschriften des Bundes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung folgender Festlegungen zu erlassen:

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch die Verbindlichkeit von technischen Nor-men, einschlägigen Festlegungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder in Euro-päischen Normen (EN-Normen) angeordnet werden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S 12, umgesetzt.

(3) Die Landesregierung und die betreffenden Gemeinden haben die Feststellungen gemäß Art. I Z 4, § 62c Abs. 2 lit. a und die Landesregierung hat die Festlegungen gemäß Art. I Z 4, § 62g Abs. 1 lit. a bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes, zu treffen.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

Ing. R o h r

Der Landesrat:

D ö r f l e r