# Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006

90. Verordnung der Landesregierung vom 22. November 2005, Zl.: 13-SH-170/38/05, mit der die Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes und das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge festgesetzt werden (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs.1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2005, wird verordnet:

§ 1

Richtsätze für die Bemessung

des Lebensunterhaltes

(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes beträgt der Richtsatz:

für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehenden Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):

monatlich: Euro

für Alleinstehende497,–

für Hauptunterstützte424,–

(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe.

§ 2

Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge

(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen.

(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres 81,– Euro, ab Vollendung des 15. Lebensjahres 55,– Euro monatlich.

(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.

§ 3

Sonderzahlungen

Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.

§ 4

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 54/2004 außer Kraft.

(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2006 darf bereits auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o