# Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

106. Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2005 über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland (K-RZV)

Aufgrund des § 212 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland gelten ab 1. Jänner 2002 die in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 434/2001, für die Gebührenstufe 2b vorgesehenen Ansätze.

(2) In jenen Fällen, in denen die Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland nach der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 434/2001, für die Gebührenstufe 2b niedriger sind als die für Dienstreisen in andere Bundesländer geltenden, gebühren für das Ausmaß der Reisezulagen die Ansätze des Tarifes III der Anlage 10 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 71/1994, in der geltenden Fassung.

§ 2

(1) Für das Ausmaß der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland gelten vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2001 die in der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. Nr. 483/1993, für die Gebührenstufe 4 vorgesehenen Ansätze.

(2) In jenen Fällen, in denen die Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland nach der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 483/1993, für die Gebührenstufe 4 niedriger sind als die für Dienstreisen in andere Bundesländer geltenden, gebühren für das Ausmaß der Reisezulagen die Ansätze des Tarifes III der Anlage 10 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000.

§ 3

(1) Es treten in Kraft:

(2) Es treten außer Kraft:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o