# Naturschutzgebiet Guntschacher Au

107. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. November 2005, Zl. 8-NAT-63/41/2005, mit der das Naturschutzgebiet „Guntschacher Au" eingerichtet wird

Aufgrund der §§ 23 und 24 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005, wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet „Guntschacher Au"

(1) In der Gemeinde Maria Rain wird im Bereich der KG Göltschach bei Guntschach eine Bucht des Stauraumes der Drau zum Naturschutzgebiet „Guntschacher Au" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet Guntschacher Au ist innerhalb der im Absatz 3 umschriebenen Grenzen gelegen.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Anlage) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Kärntner Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sowie bei der Gemeinde Maria Rain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Schutzbestimmungen

(1) Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

(2) Innerhalb der in der planlichen Darstellung (Anlage) ausgewiesenen Naturruhezone mit Betretungsverbot ist jeder menschliche Eingriff, insbesondere das Betreten und Befahren, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Juli eines jeden Jahres verboten.

§ 3

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

(1) Von den Schutzbestimmungen nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:

(2) Von den Schutzbestimmungen nach § 2 Abs. 2 sind die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 bis 7 ausgenommen.

§ 4

Ausnahmebewilligungen von den Schutzbestimmungen

(1) Die Landesregierung kann für nachstehende Vorhaben Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen:

(2) Ausnahmen dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist.

§ 5

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Guntschacher Au" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anlage: Planliche Darstellung

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o