# Kärntner Gesundheitsfondsgesetz; Änderung

Artikel I

Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

„(5) Für jedes der nach Abs. 2 lit. b bis g entsandte Mitglied sind von den entsendungsbe-rechtigten Institutionen sowie für das mit den Angelegenheiten der Krankenanstalten zu-ständige Mitglied der Landesregierung und die weiteren von der Landesregierung nach Abs. 2 lit. a zu bestellenden Mitglieder von der Landesregierung für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Für den Patientenanwalt ist für den Fall seiner Verhinderung vom Dachverband für Selbsthilfeorganisationen im Sozial- und Gesundheitsbereich ein Ersatzmitglied zu nennen. Es kann sich auch jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen."

„(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die zur Bestellung oder Entsendung berechtigte Institution. Die zur Entsendung bzw. Bestellung berechtigten Institutionen haben in diesem Fall für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden (bestellen)."

„Dem Vorsitzenden der Gesundheitsplattform – im Folgenden kurz „Vorsitzender" genannt –".

„§ 10a

Mittel für den Kooperationsbereich

(Reformpool)

(1) Zur Förderung von gemeinsam zwischen Bund und Ländern vereinbarten Strukturver-änderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extra-muralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sind vom Fonds Reformpoolmittel in folgender Höhe bereitzuhalten:

(2) Der Fonds kann beschließen, dass die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Reformpoolmittel auf das Folgejahr übertragen werden.

(3) Der Fonds hat Reformpoolmittel nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn

(4) Der Fonds hat regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durch-geführte strukturverändernde Maßnahmen und über deren Erfolg zu berichten. Die Nichtinanspruchnahme von Mitteln ist zu begründen."

8. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Rechtsträger der Krankenanstalten, die Beträge gemäß § 57 Abs. 3 K-KAO einheben, sind verpflichtet, dem Gremium alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die sons-tigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen einschließlich der benötigten Krankengeschichten kostenlos zur Verfügung zu stellen."

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landesrat:

Dr. S c h a n t l