# Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung

Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 85/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2005, wird wie folgt geändert:

„(1) Die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:

Landeskrankenanstalt Klagenfurte 79,76

Landeskrankenanstalt Villache 69,81

Landeskrankenanstalt Wolfsberge 69,81

Allgemein öffentliches Krankenhaus

der Elisabethinen in Klagenfurte 69,81

Allgemein öffentliches Krankenhaus

der Barmherzigen Brüder

St. Veit/Glane 69,81

Allgemein öffentliches Krankenhaus

des Deutschen Ordens Friesache 69,81

Allgemein öffentliches Krankenhaus

Spittal/Draue 69,81

Gesundheitszentrum Diakonie –

Öffentliches Krankenhaus Waierne 69,81

Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagore 61,94

Landeskrankenanstalt Laase 61,94

Med.-Geriatrische Abteilung der Landeskrankenanstalten Klagenfurt,

Villach und Wolfsberge 37,48"

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gesamtsumme der Behandlungsgebühren wird aus den für einen Monat vorgeschriebenen Behandlungsgebühren der in Abs. 1 genannten Landeskrankenanstalten abzüglich des Deckungsbeitrages gemäß Abs. 5 gebildet; jene Behandlungsgebühren der Landeskrankenanstalten, die auf Grund von Behandlungen in angegliederten Krankenanstalten vorgeschrieben werden, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 30 Prozent zu berücksichtigen."

3. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt für die gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz zu leistenden Beihilfenkürzungen ein Deckungsbeitrag in der Höhe von 2,3 Prozent der jeweils einzuhebenden Behandlungsgebühr. Der Deckungsbeitrag ist vor Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühren zur Berechnung der Arztgebühren (§ 3) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten."

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o