# Vereinbarung über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden.....

In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion

des Ausstoßes von

Treibhausgasen kundgemacht.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 22. Jänner 2006 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame

Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von

Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Der Bund, vertreten durch Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und

die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragsparteien

genannt - sind in Erwägung nachstehender Gründe -

übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel 1

Ziele der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begüns-tigung von Maßnahmen zur Reduzierung von

Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards

hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen,

verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben und insbesondere attraktive

Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.

Artikel 2

Begriffe und Abgrenzungen

(1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff "Wohnbauförderung" jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen

ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von

dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (z. B. Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus

sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen

Förderungen gewährt

werden.

(2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche

(HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von

gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch

solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert "Heizwärmebdarf" umgerechnet

werden können (z. B. LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1).

(3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt

wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke

der Förderung im Wohnungsneubau

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien

Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien

können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen:

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammern gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass

(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine

optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.

Artikel 4

Anreize für zusätzliche Maßnahmen

beim Wohnungsneubau

Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher

Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft überein, weitere

Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:

Artikel 5

Wohnhaussanierungen

Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit

Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen:

Artikel 6

Vermeidung klimaschädigender Gase

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich

Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine

klimaschädigenden halogenierten

Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung

stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Artikel 7

Bewertungsmodell

Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (z. B. Punkte- oder

Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren,

insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Artikel 8

Einzelbauteilsanierungen,

andere Maßnahmen

(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für

(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind

energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften

hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu

Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende

Sanierungen im Sinne von Art. 5

bieten.

Artikel 9

Sanierung von Heizungsanlagen

Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln

vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind

Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener

Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien

erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei

auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft Bedacht

zu nehmen ist.

Artikel 10

Berichtslegung

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in

weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei

Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht

werden. Dabei wird insbesondere

darzulegen sein,

(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen

Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.

(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung

des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie

2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1, S. 65.

(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle

Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.

Artikel 11

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Artikel 12

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits

in Rechtskraft stehen, längstens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich

der HBW-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.

Artikel 13

Mitteilungen

Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon

unverzüglich in Kenntnis zu

setzen hat.

Artikel 14

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt.

Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.