# Kärntner Landesverfassung; Änderung; Gesetz: Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich der Artikel II und III in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 – beschlossen:

Artikel I

Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird

Die Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze, LGBl. Nr. 57/2002, 8/2003, 17/2003, 47/2003, 56/2003, 63/2004, 1/2005, 7/2005, 62/2005 und 83/2005 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Gesetz, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, K-LArbO, LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003, 43/2005 und 104/2005, wird wie folgt geändert:

„(1a) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden."

„(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.

(3b)Die Schlichtungsstelle hat die MV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren."

5. § 62j Abs. 4 lautet:

„(4) § 62h Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der MV-Kasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder, in Betrieben ohne Betriebsrat, eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden."

6. § 151 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in nach den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 anerkannten Lehrbetrieben oder bewilligten besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen."

7. § 267 Abs. 1 lautet:

„(1)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

Artikel III

(1) Artikel II dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 62f Abs. 1a (betreffend Artikel II Z 2) kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) wirksam werden.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesrat:

Dr. S c h a n t l