# Durchführung einer Ruderregatta auf einem Teil des Wörther Sees;

23. Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. April 2006, Zl.: 8 Sch- 51/28/2006, mit der ein Teil des Wörther Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke

Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am

Samstag, den 20. Mai 2006, und Sonntag, den 21. Mai 2006, jeweils in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und

von 13 bis 17 Uhr, der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung

"75. Klagenfurter Internationale Ruderregatta" vorbehalten.

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren,

die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz

befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist

verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer

Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r