# Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 53/2000, 92/2001, 10/2002 und 31/2004, wird wie folgt geändert:

„bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder

behinderte Menschen bestimmt

sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als

Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung

dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten

mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen

(Rohbaumaße) errechnete

Grundriss-fläche um 2 Prozent zu verringern;"

Beim Eigentumserwerb und bei der Errichtung von Eigenheimen muss die begünstigte Person darüber

hinaus österreichischer Staatsbürger oder gemäß Z 12 einem solchen gleichgestellt sein;"

„(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden."

„(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Anwendung gelangen, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von

Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI.

Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens fünf Wohnungen oder Wohnheime

mit mindestens zehn Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe

von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vorschriften und die Wahl des Vergabeverfahrens nach den bundesrechtlichen Vergabevorschriften für den Unterschwellenbereich

zu erfolgen hat. Diese Vorschriften sind von der Landesregierung durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, die ÖNORM A 2050 ,Vergabe von Aufträgen über Leistungen' vom 1. März 2000

und standardisierte

Leistungsbeschreibungen festzusetzen."

„(1) Die Förderung erfolgt bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 lit. b und von Annuitätenzuschüssen nach § 6,

im Ausmaß und nach den Voraussetzungen der Anlage II."

„(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

„Bei der Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen hat der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden

Darlehensanteiles sowie der Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und

die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7

sicherzustellen."

„(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung

auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder

Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a

mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges

(Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung

des höchstzulässigen

Jahreseinkommens entfällt."

24.§ 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn

„§ 26

Gegenstand

Die Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen erfolgt

nach den Bestimmungen dieses Abschnittes."

„§ 29

Förderbarer Kostenanteil

(1) Der förderbare Kostenanteil beträgt höchstens

(2) Der förderbare Kostenanteil iSd Abs. 1 erhöht sich beim Einbau oder Austausch von

Wärmeversorgungsanlagen und bei thermischen Sanierungsmaßnahmen bei Vorlage eines Energieausweises iSd Anlage II Z 1 lit. b, der überdies den Nachweis enthalten muss, welche

energetische Verbesserung mit den Sanierungsmaßnahmen erreicht wird, um die Kosten des Energieausweises, höchstens um den Betrag von 3 250,–.

(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten beträgt höchstens 300 Euro je

Quadratmeter Nutzfläche bis zum Gesamtausmaß von 36.000 Euro je Wohnung. Über Empfehlung

des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens

sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem bis zu 50 Prozent höheren

Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen

gleichzeitig durchgeführt werden

und ein Aufzug iSd Anlage VII Z 1 eingebaut wird.

(4) Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die sich

innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden

Sanierungskosten das Gesamtausmaß nach Abs. 3 nicht überschreitet.

(5) Bei Wohnungen in Eigenheimen mit einer Nutzfläche über 150 m2 verkürzen sich die

anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung."

32.§ 30 lautet:

„§ 30

Förderungsausmaß

(1) Die Förderung erfolgt in Form eines jährlichen Zuschusses auf die Dauer von zehn

Jahren. Die Anweisung der Zuschüsse erfolgt halbjährlich.

(2) Der Zuschuss beträgt 6 Prozent des förderbaren Kostenanteiles.

(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.

(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber

(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich

einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen."

„(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte

Person handelt und diese die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung übernommen hat."

„§ 36

Wohnbeihilfe bei geförderten Wohnungen"

„(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung, deren

Errichtung durch Darlehen

gemäß

„(5) Als anrechenbare Wohnungsaufwandsbelastung gilt nur jener Teil des Wohnungsaufwandes nach Abs. 3 und 4, der auf die nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

angemessene Nutzfläche entfällt. Diese beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 50 m2 und

erhöht sich für jede weitere Person um 15 m2. Für Jungfamilien gelten

mindestens 90 m2 als

angemessen."

40.Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum iSd Anlage II

„§ 38

Antragsteller und Förderungsvoraussetzungen"

„(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer geförderten Wohnung nach § 14 Abs. 1 lit. b und c

beantragt werden."

„§ 39

Ausmaß der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe ist auf Antrag in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen

der zumutbaren und anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Die Wohnbeihilfe

für Mietwohnungen gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist zumindest in jener Höhe zu gewähren, wie sie sich bei

Anwendung der Bestimmungen des § 39a ergeben würde.

(2) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Wohnbeihilfe sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen."

„Dasselbe gilt für Mietwohnungen, für die eine freie Mietzinsbildung zulässig ist."

„Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als

Wohnung iSd § 2 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare

Wohnungsaufwand um einen angemessenen Betrag zu verringern. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inkl. Betriebskosten und USt. festgesetzt bzw. sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht

nachvollziehbar, gilt als anrechenbarer Wohnungsaufwand 50 v. H. des vereinbarten Mietzinses,

höchstens jedoch der durch Verordnung festgesetzte Höchstbetrag."

„(3)Die Regelungen der §§ 36 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, 37, 38 Abs. 2, 3 und 5, 39 Abs. 1 erster

Satz finden sinngemäß Anwendung."

51.§ 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Anträge auf Gewährung von Förderungsdarlehen, Zuschüssen, Eigenmittelersatzdarlehen und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für

Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungsdarlehen nach dem II., III. und IV. Abschnitt einen

die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen."

„§ 41

Wohnbauförderungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher

Bedeutung sind, wie insbesondere die Erstellung von zeitlich und räumlich gegliederten

Wohnbauprogrammen, die Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Förderungsarten, die Beurteilung der Eignung von Räumen für Wohnzwecke im Sinne von § 2 Z 5 und die Abgabe von

Empfehlungen bei Anträgen im Sinne von § 2 Z 1 lit. b ist beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat – im Folgenden kurz ,Beirat' genannt – einzurichten.

(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien zu

bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagene

Mitglied bei dessen Verhinderung, Befangenheit oder vorzeitigem

Ausscheiden bis zur Neubestellung

zu vertreten hat.

(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft

und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die Befangenheit.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates entspricht jener der Landesregierung (Art. 52 Abs. 1 und 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange

weiterzuführen, bis der neu bestellte

Beirat zusammentritt.

(5) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer

angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag

entsprechende Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied

(Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen

zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

(6) Kommen die Parteien ihren Vorschlagsrechten nach Abs. 5 nicht oder nicht in vollem Umfang nach,

so hat die Landesregierung bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(7) Auf schriftlichen Antrag der in Abs. 5 genannten Parteien sind auf deren Vorschlag bestellte

Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung

abzuberufen und an deren Stelle neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.

§ 41a

Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Wahl des Obmannes das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung zu führen. Das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied

der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter haben darüber hinaus das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen ersten

und zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch

den ersten, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten.

(3) Der Beirat ist vom Obmann gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach

Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen

einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Obmann hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder einer der Obmann-Stellvertreter und wenigstens vier

weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei

Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Beirates in der Form zulässig, dass den Mitgliedern des Beirates ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag im Umlaufweg zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums zugeleitet wird.

(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen

Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung

bedarf. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung zu führen."

55.Der Text des § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 43 wird folgender Abs. 2

angefügt:

„(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten,

soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich

insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach

bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften."

„Bei Förderungen nach den Abschnitten II und VI kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen

Baubeginn erteilt werden, wenn

„(4) Bei Förderungen nach Abschnitt VI kann mit der Bauführung ohne Erteilung der Zustimmung zum

vorzeitigen Baubeginn (Abs. 1) bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn

„Anlage II

Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Eckpunkten liegen, wird

der zulässige

Heizwärmebedarfswert durch lineare Interpolation ermittelt.

Warmwasserbereitung

Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme, Solar, Wärmepumpe

Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme, Solar, Wärmepumpe Solar oder Wärmepumpe

Solar oder Wärmepumpe

Heizwärmebedarf

A/V = 0,8 = 65

A/V £ 0,2 = 35

dazwischen linear

A/V = 0,8 = 65

A/V £ 0,2 = 35

dazwischen linear

A/V = 0,8 = 65

A/V £ 0,2 = 35

dazwischen linear

A/V = 0,8 = 65

A/V £ 0,2 = 35

dazwischen linear

Fixsatz je m2

förderbarer

Nutzfläche

350 Euro

550 Euro

650 Euro

750 Euro

Öko 1

Für die Ökoklasse 1 sind mindestens 30 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Für die Wärmeversorgung* dürfen keine Öl- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik verwendet werden. Bei Öl- und Gasbrennwertgeräten muss unter Berücksichtigung der Wärmeverteilung gewährleistet sein, dass

eine Kondensation stattfindet. Der Nachweis hat durch Vorlage der Heizlast- und Rohrnetzberechnung

sowie der Auslegungsparameter zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Strom,

erneuerbare Energie, Fernwärme, Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf

darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/ (m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis

von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.

Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl

für die Ökoklasse 1 führt zum Verlust der gesamten Förderung.

Öko 2

Für die Ökoklasse 2 sind mindestens 50 Punkte laut Punktekatalog

(Anlage VI) notwendig. Die

Wärmeversorgung* hat durch Fernwärme, erneuerbare Energie oder

Wärmepumpe zu erfolgen. Die

Warmwasserbereitung kann durch Strom, erneuerbare Energie, Fernwärme,

Solarenergie oder

Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf darf bei einem A/V-Verhältnis

von = 0,8 den Wert von

65 kWh/ (m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis von = 0,2 den Wert von 35

kWh/(m2.a) nicht

überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten

liegen, wird der zulässige

Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.

Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl

führt zur Rückstufung in die Ökoklasse 1 oder zum Verlust der gesamten Förderung.

Öko 3

Für die Ökoklasse 3 sind mindestens 60 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf

darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/(m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis

von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.

Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl

führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung.

Öko 4

Für die Ökoklasse 4 sind mindestens 80 Punkte laut Punktekatalog (Anlage VI) notwendig. Die Wärmeversorgung* hat durch erneuerbare Energie oder Wärmepumpe zu erfolgen. Die Warmwasserbereitung kann durch Solarenergie oder Wärmepumpe erfolgen. Der Heizwärmebedarf

darf bei einem A/V-Verhältnis von = 0,8 den Wert von 65 kWh/(m2.a) und bei einem A/V-Verhältnis

von = 0,2 den Wert von 35 kWh/(m2.a) nicht überschreiten. Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Extremwerten liegen, wird der zulässige Heizwärmebedarf durch lineare Interpolation ermittelt.

Die Nichteinhaltung einer dieser Maßnahmen oder die Unterschreitung der notwendigen Punkteanzahl

führt zur Rückstufung in die entsprechende Ökoklasse oder zum Verlust der gesamten Förderung.

*In begründeten Fällen darf bei der Errichtung von Wohnungen von der Erfüllung der Bedingungen der Wärmeversorgung Abstand genommen werden, wenn die Wärmeversorgung über

bestehende Anlagen erfolgt.

Der Heizwärmebedarf bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a darf folgende Werte nicht

überschreiten:

Für A/V = 0,8: 65 kWh/m2a

Für A/V = 0,2: 35 kWh/m2a

Für A/V-Verhältnisse, die zwischen diesen Eckpunkten liegen, wird der

zulässige

Heizwärmebedarfswert durch lineare Interpolation ermittelt.

66. Anlage IV Z 3 lautet:

„Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß:

a)Zuschlag für eine Jungfamilie iSd § 2 Z 11: 7.500 Euro;

b)Zuschlag für Mehrkosten bei Maßnahmen, die für ein behindertes

Haushaltsmitglied

erforderlich sind: 7.500 Euro; diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen

der ÖNORM B 1600

vom 1. Dezember 2003 – Planungsgrundsätze für das barrierefreie Bauen,

der ÖNORM B 1601 –

Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte

und alte Menschen oder

gleichwertigen Normen und den einschlägigen landes- und

bundesrechtlichen Vorschriften

entsprechen.

Die ÖNORMEN sind bei der für die Angelegenheiten der

Wohnbauförderung zuständigen

Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den

Parteienverkehr bestimmten

Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und können beim

Österreichischen

Normungsinstitut bezogen werden.

c)Zuschlag für die Errichtung des Wohnobjektes im strukturschwachen

ländlichen Raum iSd

Anlage II 5.c): 7.500 Euro."

„Anlage VI

Punktekatalog für die Einordnung von Förderungsvorhaben in die Förderungsklassen ÖKO 1, ÖKO 2,

ÖKO 3 und ÖKO 4 iSd Anlagen II, III und IV:

MaßnahmePunkte

1Beratung 6

1.1Energieberatung inkl. Energieausweis 4

1.2Befugter Haustechnikplaner 2

2Qualitätssicherung 7

2.1Luftdichte Gebäudehülle 1

2.2Wärmebildaufnahme 1

2.3Vermeidung sommerlicher Überwärmung 1

2.4Barrierefreies Bauen 4

3Thermische Qualität (bei 3400 HGT) 54

3.1HWB A/V = 0,8dazwischenA/V = 0,2

3.1.163Linear32 15

3.1.259Linear30 20

3.1.355Linear28 25

3.1.451Linear26 30

3.1.548Linear24 35

3.1.645Linear22 40

3.1.725Linear15 50

3.2Passive Sonnenenergienutzung 25 Prozent des Wärmebedarfes,

Nachweis, dass keine Überwärmung im Sommer erfolgt. 3

3.3Vermeidung von Wärmebrücken 1

4Heizsystem 15

4.1Niedertemperaturheizung 2

4.2.1Fernwärmeanschluss – fossile Brennstoffe mit KWK

3

4.2.2Fernwärmeanschluss – erneuerbare Energieträger 5

4.2.3Scheitholzheizung mit Pufferspeicher 3

4.2.4Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit

Ausnahme 4.2.3

5

4.2.5Wärmepumpenheizung 3

4.3Solarunterstützte Heizung 3

4.4.1Frischluftanlage optimiert (Schall etc.) 3

4.4.2Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.)

5

5Warmwasserbereitung im Sommer 2

5.1Solaranlage mind. 4 m2 2

5.2Wärmepumpe Leistungsziffer 4 1

6Raumplanung 8

6.1Gruppenwohnbau 8

7Ökologische Maßnahmen 15

7.1Ökologische Beurteilung der Materialien

7.1.1 OI3 180 5

7.1.2OI3 130 8

7.1.3OI3 40 15

Maximal erreichbare Punkteanzahl107

Soweit im Folgenden auf technische Normen, wie zB ÖNORMEN verwiesen wird, sind entsprechende

Nachweise nach gleichwertigen technischen Regeln eines Vertragsstaates des Europäischen

Wirtschaftsraumes ebenfalls anzuerkennen. Die angeführten ÖNORMEN und Europäischen Normen

(EN) sind bei der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes

der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen und können beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.

Zu 1.1: Energieberatung inkl. Energieausweis

Im Rahmen der Energieberatung ist der rechnerische Raumwärmebedarf sowie die Gebäudeheizlast

zu ermitteln und ist eine Beratung über bautechnische (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.)

und heizungstechnische (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.)

Aspekte durchzuführen. Als Nachweis für die Energieberatung ist ein Prüfprotokoll vorzulegen.

Zu 1.2: Befugter Haustechnikplaner

Nachweis: Vorlage der Raumheizlast – Berechnung nach Norm (zB EN 12831, M 7500) mit

Unterschrift und Firmenstempel des Haustechnikplaners.

Zu 2.1: Luftdichte Gebäudehülle

Der Luftwechsel darf beim Druckdifferenztest n50 höchstens 1,5 h–1 betragen, bei Gebäuden mit

kontrollierter Be- und Entlüftung höchstens 1,0 h–1. Im Geschosswohnungsbau müssen wenigstens

zwei Wohneinheiten in unterschiedlicher Lage gemessen werden und den Zielwert erreichen.

Nachweis: Vorlage des Messprotokolls der Luftdichtheitsmessung eines nachweislich

geschulten Fachunternehmers.

Zu 2.2: Wärmebildaufnahme (Thermografie – Messungen)

Zur Erfüllung der jeweiligen Messaufgabe sind die entsprechenden Richtlinien und Normen einzuhalten

(EN 13187). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Prüfberichtes.

Zu 2.3: Vermeidung sommerlicher Überwärmung:

Die Maßnahme ist erfüllt, wenn die sommerliche Überwärmung durch bauliche Maßnahmen verhindert

wird. Die Optimierung hat für den am stärksten belasteten Raum bzw. für eine stark bestrahlte

Wohneinheit des Gebäudes zu erfolgen. Die Auslegung (der rechnerische Nachweis) ist laut Ö-Norm

B 8110-3 durchzuführen. Die Maßnahme gilt auch als erfüllt, wenn ausreichend konstruktive

Maßnahmen (außenliegende Rollladen, …) vorhanden sind.

Zu 2.4: Barrierefreies Bauen

Spezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagen sind in folgenden Ö-Normen zusammengefasst:

• ÖNORM B 1600

• ÖNORM B 1601

• ÖNORM B 1602

In der ÖNORM B 1600 sind die ,Planungsgrundsätze für das Barrierefreie Bauen' definiert (zB Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).

Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die ,Planungsgrundsätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für

behinderte und alte Menschen' (zB Wohnungen).

Die ÖNORM B 1602 ist eine Ergänzung zur ÖNORM B 1600 und behandelt das Thema ,Barrierefreie

Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen'.

Zusätzlich sind noch folgende Normenreihen für behinderte Menschen von Bedeutung:

• ÖNORM V 2102: ,Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, Taktile

Bodeninformation'

Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen

Bodeninformationen.

• ÖNORM A 3011, Teil 3: ,Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation'

Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter

Einrichtungen und Anlagen.

• ÖNORM A 3012: ,Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation'

Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.

Zu 3: Thermische Qualität (bei 3400 HGT)

Der spezifische Heizwärmebedarf (HWB) beschreibt die erforderliche Wärmemenge pro Quadratmeter

beheizter Bruttogeschossfläche, die pro Jahr benötigt wird, um die Innentemperatur im Gebäude an

einem bestimmten Ort (Klima) auf 20 Grad Celsius zu halten. Näheres

unter Anlage II 1. b) –

Energieausweis.

Zu 3.2: Passive Sonnenenergienutzung

Die im Energieausweis ausgewiesenen passiven Sonnenenergieerträge müssen mindestens 25

Prozent des Wärmebedarfs abdecken.

passive solare Wärmegewinne *100

Transmissionswärmeverluste +

Lüftungswärmeverluste

= 25

Zu 3.3: Vermeidung von Wärmebrücken

Die Maßnahme ist erfüllt, wenn mindestens ein Konstruktionsdetail wärmetechnisch optimiert wurde.

Die Umsetzung der Bauteillösung kann anhand des Wärmebrückenkataloges (www.oebox.at) des Energieinstituts Vorarlberg oder anderer gleichwertiger Wärmebrückenverbesserungen erfolgen.

Nachweis: Vorlage des Detailplans der optimierten Wärmebrücke sowie Angabe der Anwendungsorte

(ggf. Angabe der Bauteillösung nach Wärmebrückenkatalog).

Zu 4.1: Niedertemperaturheizung

Ein Niedertemperatursystem liegt dann vor, wenn bei der Auslegungstemperatur des Wärmeverteilsystems die Mitteltemperatur zwischen Vor- und Rücklauf nicht höher als 40 Grad

Celsius ist. Vorlage der Raumheizlastberechnung nach Norm (zB Ö-Norm M7500) und gewährte

Wärmeabgabekomponenten gemäß Auslegungsdaten des Herstellers (Art,

Anzahl, Leistung der Heizkörper).

Zu 4.2.1: Fernwärmeanschluss – fossile Brennstoffe mit Kraft-Wärme-Kopplung

Voraussetzung: Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die künftige Versorgung mit

Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages.

Zu 4.2.2: Fernwärmeanschluss – erneuerbare Energieträger

Anschluss an ein Biomassefernwärmenetz oder Fernwärmenetz mit mind. 90 Prozent Anteil von

Biomassewärme, gewerblicher oder industrieller Abwärme. Voraussetzung:

Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen über den Anschluss und die

künftige Versorgung mit Fernwärme. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage

einer Kopie des Wärmelieferungsvertrages.

Zu 4.2.3: Scheitholzheizung mit Pufferspeicher

Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse-Nahwärmbereich liegen,

ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders

hohen technischen oder

wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.

Ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, ist vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden

Emissionsgrenzwerte bezogen

auf die eingesetzte Energie hervorgeht:

• Organische Kohlenwasserstoffe (OGC)

50 (mg/MJ)

• Kohlenmonoxyd800 (mg/MJ)

• Staub50 (mg/MJ)

Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung und die Einbeziehung der Rauchgastemperatur in die Regelung gegeben sein. Der Pufferspeicher muss ein Volumen von 50 Liter je kW, jedoch mindestens

750 Liter aufweisen. Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen

Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein.

Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302 unter

Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent

von einem dazu Befugten

vorgelegt werden.

Zu 4.2.4: Zentrale Heizungsanlage für biogene Brennstoffe mit Ausnahme

4.2.3

Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse-Nahwärmebereich liegen,

ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders

hohen technischen oder

wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.

Bei Hackschnitzel- und Pelletsheizungen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, vorzulegen, aus dem die Einhaltung der

folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie bei einem Wassergehalt der Hackschnitzel von 30 Prozent bzw. Pellets von max. 12 Prozent hervorgeht:

• Organische Kohlenwasserstoffe

(OGC)7 (mg/MJ)

• Kohlenmonoxyd300 (mg/MJ)

• Staub50 (mg/MJ)

Beim Normalbetrieb der Anlage ist eine rauchfreie Verbrennung (Grauwert 0) nach Ringelmannskala

gefordert. Der Wassergehalt des Brennstoffes darf 35 Prozent nicht überschreiten.

Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben

werden kann, vorhanden sein.

Zu 4.2.5: Wärmepumpenheizung

Das Verhältnis der Heizleistung zur elektrischen Leistung COP (Coefficent of performance) der zur Anwendung kommenden Wasser/Wasser-Wärmepumpen W10/W35 muss größer als 4,5 und bei

Sole/Wasser B0/W35 größer als 3,5 und größer als 3,0 bei Luft/Wasser A2/W35 sein. Die Auslegung

der Vorlauftemperatur im Auslegungspunkt ist so zu wählen, dass die geforderten COP-Werte

eingehalten werden können. Der Prüfbericht einer akkreditierten Stelle ist beizubringen. Die Anforderungen der ÖNORM EN 378 1–4 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische

und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei

Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe sind ein eigener Stromsubzähler und

ein Wärmemengenzähler

für Kontrollzwecke zu installieren.

Zu 4.3: Solarunterstützte Heizung

Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung muss eine Mindest-Kollektorfläche von

15 m2 bei Flachkollektoren

(selektiv beschichtet k = 3,8 W/m2 K) der 12 m2 Kollektorfläche bei

evakuierten bzw. Wärmerohrkollektoren aufweisen. Je m2 Flachkollektor ist ein Pufferspeicher von mindestens 50 Liter

und bei Wärmerohrkollektoren von mindestens 70 Liter vorzusehen. Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfstelle

nachzuweisen.

Zu 4.4.1: Frischluftanlage optimiert

(Schall etc.)

Unter Frischluftanlage werden mechanische Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung verstanden.

Auch Lüftungsanlagen ohne Rückgewinnung haben gegenüber der Fensterlüftung raumlufthygienische

Vorteile. Durch den bedarfsgerecht einstell- und regelbaren, kontinuierlichen Luftaustausch wird in

allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante Abfuhr

von zu viel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Um eine optimale Funktion dieser Anlagen zu

gewährleisten und eine hohe Nutzer-akzeptanz zu erreichen, müssen die

folgenden Kriterien erfüllt

werden:

• Die Anlage ist nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM

H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt. Der Auslegungsvolumenstrom ist als größter der folgenden Werte

festzulegen:

• Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038

• Abluftmenge nach ÖNORM H 6038

• Zuluftmenge bei Standard-Personenbelegung und 30 m3/h Luftvolumenstrom

• Die Zuluftöffnungen (Außenwandluftdurchlässe) sind schallgedämmt auszuführen. Durch die Zuluftöffnungen soll keine merkliche Schwächung des Schalldämm-Maßes

der Gebäudehülle

verursacht werden.

• Die Zuluftöffnungen sind zumindest mit einem Insektenschutzgitter ausgerüstet und leicht zugänglich.

• Die Frischluftversorgung erfolgt bedarfsgesteuert. Die Steuerung kann zB CO2- oder

feuchtegesteuert erfolgen.

• Schalldruckpegel max. 25 dB (A) in Wohnräumen, Kinder- und Schlafzimmern.

• Platzierung der Außenluftdurchlässe im Bereich der Heizkörper, um kalte Außenluft zu erwärmen.

• Ausreichend große Lüftungsquerschnitte zur Nachströmung der Luft zwischen den Räumen. Freier

Querschnitt = 150 cm2, beispielsweise als Überströmgitter. Ist das Türblatt um etwa 12 bis 15 mm

gekürzt, so ist der erforderliche Querschnitt ebenfalls gegeben (Werner).

Zu 4.4.2: Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert (Schall, Luftfilter etc.)

Unter Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung werden mechanische Lüftungsanlagen mit

Wärmerückgewinnung verstanden.

Diese bringen neben ihren energetischen auch raumlufthygienische Vorteile. Durch den – im Gegensatz zur Fensterlüftung – bedarfsgerecht einstell- und regelbaren kontinuierlichen Luftaustausch

wird in allen Räumen eine sehr gute Luftqualität gewährleistet. Lüftungsanlagen sorgen für konstante

Abfuhr von zu viel Feuchte, von Schadstoffen und CO2. Die Abfuhr von Feuchte verhindert zu hohe

relative Luftfeuchten, reduziert damit das Risiko von Schimmelpilzbildung und schafft ein Innenraumklima, das für das Wachstum von Hausstaubmilben ungünstig ist. Die von außen

zugeführte Luft wird zudem durch hochwertige Filter gereinigt.

Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Anlage nach dem Bedarf pro Person bzw. den Zu- und Abluftmengen nach Vornorm ÖNORM H 6038 oder DIN 1946 ausgelegt wird und auf die projektierten

Luftmengen eingeregelt wird. Der Auslegungsvolumenstrom ist als

größter der folgenden Werte

festzulegen:

• Zuluftmenge nach ÖNORM H 6038

• Abluftmenge nach ÖNORM H 6038

• Zuluftmenge bei Standard-Personenbelegung und 30 m3/h Luftvolumenstrom

• Luftwechselrate = 0,3h–1

Außerdem sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

• Schalldruckpegel in Wohn- und Funktionsräumen (Wohnen, Schlafen, Kinder, Küche, Bad) bei

Auslegungsvolumenstrom: max. 25 dB(A).

• gut zugängliche, ohne Werkzeug wechselbare Filter, automat. Anzeige Filterwechsel (bmvit).

• Außenluftfilter mindestens F 7 nach DIN EN 779, Abluftfilter mindestens G 4 nach DIN EN 779.

• max. interner Leckluftstrom 3 Prozent bei 100 Pa.

• Die Anlage kann in mindestens drei Stufen an den Bedarf angepasst werden.

• Hinweis an Nutzer, dass evtl. Dunstabzug nur im Umluftbetrieb betrieben werden soll.

• Hinweis an Nutzer, dass nur Kondensationswäschetrockner eingesetzt werden dürfen.

• Hinweis an Nutzer, dass Heizanlagen und Feuerstätten innerhalb der luftdichten Hülle nur

raumluftunabhängig betrieben werden können.

• Gerät verfügt über Bypass zur Umgehung der WRG im Sommer.

• Außenluftansaugung in min. 1,5 m Höhe und mit ausreichendem Abstand zu Parkplätzen und Müll-Lagerplätzen.

• Disbalance zwischen Außenluft- und Fortluftmassenstrom dauerhaft = 10 Prozent.

Zu 5.1: Solaranlage zur Warmwasserbereitung

Die Solaranlage zur Warmwasserbereitung muss eine Mindest-Kollektorfläche von 4 m2 bei

Flachkollektoren (selektiv beschichtet, Wärmeverlustkoeffizient von 3,5 bis 4,5 W/m2 K) und

mindestens 50 l Boilerinhalt pro m2 Kollektorfläche oder mindestens 70 l Boilerinhalt bei evakuierten

bzw. Wärmerohrkollektoren mit einem Wärmeverlustkoeffizienten von k 2,5 W/(m2 K) aufweisen.

Der Wärmeverlustkoeffizient des Kollektors ist mit einem Prüfzeugnis

einer akkreditierten Prüfstelle

nachzuweisen.

Zu 5.2: Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung

Die Leistungsziffer der Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung (Verhältnis der Heizleistung zur

elektrischen Leistung COP [Coefficent of performance]) muss mindestens 4 betragen. Die Anforderungen der ÖNORM EN 378 1–4 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische

und umweltrelevante Anforderungen sind einzuhalten. Bei Versorgung von mehr als zwei

Wohneinheiten mit einer Wärmepumpe ist ein eigener Stromsubzähler und

ein Wärmemengenzähler

für Kontrollzwecke zu installieren.

Zu 7.1: Ökologische Beurteilung der Materialien

Die Beurteilung der ökologischen Qualität der Materialien erfolgt automatisch im Zuge der Heizwärmebedarfsberechnung. Beurteilt wird die ökologische

Materialqualität mittels Ökoindex 3 (OI3)

im Hinblick auf

• Primärenergieinhalt (PEIne) – Herstellungsenergie nicht erneuerbar

• Treibhauspotential (GWP) – Globale Erwärmung durch Treibhausgase

• Versäuerungspotential (AP) – Regional wirksam auf Böden, Wald, Gewässer etc.

Dabei werden diese jeweils zu 1/3 gewichtet. Der Ökoindex 3 wird auf die Bruttogeschossfläche laut

OIB-Leitfaden bezogen. Die Datengrundlagen werden durch die öbox-Vorarlberg (www.oebox.at)

verwaltet. Das Bewertungsverfahren ist im OI3-Leitfaden des Instituts

für Baubiologie und Bauökologie

in Wien (IBO) beschrieben."

„Anlage VII

Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes, wobei die Wärmedurchgangskoeffizienten der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, in der jeweils geltenden

Fassung, erreicht werden

müssen.

v Außenwände

v Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Brandwände

v Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten

v Decken gegen Außenluft, Dachräume oder über Durchfahrten

v Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile

v Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten

v Fenster und Türen gegen Außenluft

v erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen

• die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an

Fernwärme

• die Neuerrichtung oder der Austausch von Zentralheizungsanlagen mit oder ohne

Warmwasserbereitung inkl. Heizverteilungssystem, sofern es sich um Anlagen mit Brennwerttechnik

handelt (bei Austausch mind. 10 Prozent Energieeinsparung).

• Austausch des Heizkreisverteilungssystems auf Niedertemperaturheizung

• Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen wie folgt Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mit mindestens 4 m2 Kollektorfläche und mind. 200 l Warmwasserspeicher (50 l/m2 Kollektorfläche)

Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung mit mindestens 15 m2

Kollektorfläche und mind. 200 l Warmwasserspeicher (50 l /m2 Kollektorfläche)

(12 m2/300 l Warmwasserspeicher bei Vakuumkollektoren)

• Wärmepumpenanlage zur Warmwasserbereitung

Die unter v angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sie zu einer wesentlichen

Verbesserung des gesamten Gebäudes führen.

Im Zuge der thermischen Gesamtsanierung des Wohnobjektes ist eine deutliche

Verminderung von CO2-Ausstoß in die Atmosphäre zu erreichen. Dies einerseits, um dem Ziel einer Reduktion des Treibhausgasausstoßes näherzurücken, andererseits um

selbst von einer wesentlichen

Heizkostenersparnis langfristig profitieren zu können. Eine Einsparung an

Heizkosten kann primär durch

eine verbesserte Wärmedämmung

• an den Außenmauern

• der obersten Geschoßdecke

• der Kellerdecke

• der Fenster und Außentüren

erreicht werden. Die Voraussetzungen sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die beantragten Verbesserungsmaßnahmen mind. 95 Prozent der Gebäudehülle betreffen und nachweislich

sichergestellt ist, dass ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene

Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf

aufweist, der bei Einhaltung der in Z 2 festgelegten Anforderungen gegeben wäre.

Abhängig von der Art und dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung können

entsprechende Maßnahmen gefördert werden.

Das sind zB: Auffahrtsrampen, Behindertenaufzüge, Errichtung von behindertengerechten

Sanitärräumen (Bad, WC), Verbreiterung von Türöffnungen

Ein entsprechender Nachweis über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ist vorzulegen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 145/1975, außer Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet des Abs. 4 – auf jene Vorhaben nach den Abschnitten II, III, IV und VI anzuwenden, deren Förderung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

beantragt wurde.

(4) Für Wohnungen in Baulichkeiten nach dem IV. Abschnitt, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurde, beträgt das Förderungsausmaß je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche beim Ersterwerb von Eigenheimen im Gruppenwohnbau 600 3/m2, beim Ersterwerb von Eigentumswohnungen 800 3/m2, sofern sich nicht

unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ein höheres Förderungsausmaß ergibt. Die Erhöhungsbeträge zum Förderungsausmaß richten sich in jedem Fall

ausschließlich nach Anlage IV Z 3, in der Fassung dieses Gesetzes.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt

anzuwenden, wenn der Antrag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.

(6) § 11, in der Fassung des Art. I, findet keine Anwendung auf die bereits durch einen

außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren.

Diese sind nach den bisher

geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(7) Für Förderungsdarlehen, deren Rückzahlung und Verzinsung nach den Bestimmungen des § 4a Abs. 2 und 3 des K-WFG, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder § 5 Abs. 2 und 3 des K-WFG

1997, LGBl. Nr. 60, erfolgt, gilt Folgendes:

Zinsansprüche, die über der jeweiligen Rückzahlungsrate liegen, gelten im Ausmaß des

übersteigenden Betrages als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung. Auf Zahlung der bedingten

Zinsansprüche besteht solange kein Rechtsanspruch, als diese nicht in den Rückzahlungsraten

Deckung finden. Die Zinsansprüche sind jedoch vorrangig, d. h. vor Tilgung des Kapitals aus den Rückzahlungsraten zu decken. Bei vorzeitiger Rückzahlung, Darlehenskündigung oder Übertragung

von Wohnungen besteht auf die aus dieser Regelung als aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung

geltenden Zinsbeträge voller Leistungsanspruch und sind diese Beträge

der jeweils aushaftenden

Darlehensrestschuld zuzurechnen.

(8) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder)

des Wohnbauförderungsbeirates gelten für den Rest der laufenden

Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.

(9) Die Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates beim Amt der Kärntner Landesregierung,

genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 7. März 1978, gilt als Geschäftsordnung iSd § 41a Abs. 6 dieses Gesetzes, soweit sie nicht im Widerspruch zu §§ 41 und 41a dieses Gesetzes steht.

(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen

werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden

Monatsersten in Kraft gesetzt werden.

(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L

217 vom 5. August 1998, S 18,

unterzogen.

Der Präsident des Landtages:

DI F r e u n s c h l a g

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Dr. S t r u t z