# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ... für Insassen von Justizanstalten

40. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2006, Zahl: 2V-VE- 24/43-2006, betreffend

die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für

Insassen von Justizanstalten für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008

In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer

medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von

Justizanstalten für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 kundgemacht.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Anlage

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer

Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten

durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg,

vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a

B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben als für unversicherte

Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug

soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen

von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Länder verpflichten sich, als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von

Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen

im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von 8 549 430,46 Euro an den Bund, vertreten durch das Bundersministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend

der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für

die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die

einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

Burgenland257 660,58 Euro

Kärnten592 527,18 Euro

Niederösterreich1 440 375,26 Euro

Oberösterreich1 317 792,73 Euro

Salzburg549 064,90 Euro

Steiermark1 180 476,99 Euro

Tirol699 628,86 Euro

Vorarlberg345 734,68 Euro

Wien2 166 169,28 Euro

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom

Bundesministerium für Justiz bekannt gegebene Konto zu überweisen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind,

erforderlichenfalls rückwirkend mit 1. Jänner 2005, in Kraft.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel 5

Mitteilungen

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald

alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

Artikel 6

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für

Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu

übermitteln.