# Ermäßigungen der Lehrverpflichtung …

Aufgrund des § 97 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 in der

geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Die Lehrverpflichtung der Direktoren des Kärntner Landeskonservatoriums und des Kärntner

Landesmusikschulwerkes werden im Ausmaß von je 18 Wochenstunden herabgesetzt.

Die

Lehrverpflichtung des Direktor Stellvertreters des Kärntner

Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von vier Wochenstunden herabgesetzt.

§ 2

Für die Bezirksmusikschulleiter werden folgende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung

festgesetzt:

§ 3

Für die Ortsmusikschulleiter werden folgende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung festgesetzt:

§ 4

Für die Fachabteilungsleiter am Kärntner Landeskonservatorium werden folgende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung festgesetzt:

§ 5

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 11. September 2006 in Kraft.

Die Verordnung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtungen für den Direktor

des Landeskonservatoriums, für die Leiter der Landesmusikschulen, für die Fachvorstände,

für die Leiter der Fachabteilungen und für den Leiter des Lehrganges für Instrumental-

(Gesangs)Pädagogik am Kärntner Landeskonservatorium, LGBl. Nr. 62/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/1993, tritt mit 10. September 2006 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o