# Zuordnung von Dienststellen zu Gefahrenklassen und Mindesteinsatzzeiten für Begehungen

65. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 2006, Zl. 1-LAD-ALLG- 58/6-2006, über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen und Festlegung der Mindesteinsatzzeiten für Begehungen (K-GKV)

Auf Grund der §§ 56 Abs. 3 und 42 Abs. 4 und 6 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:

§ 1

Gefahrenklassen

(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

§ 2

Mindesteinsatzzeit für Begehungen

(1) Die Anzahl der gemäß § 42 Abs. 4 K-BSG vorgesehenen regelmäßigen gemeinsamen Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils vorliegenden Gefährdungspotenzial gemäß § 1. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen

Begehungen durchzuführen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beträgt dabei in der

Gefahrenklassepropro Dienstgemäß § 1Bedienstetemstelle

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o