# Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

66. Verordnung der Landesregierung vom 12. September 2006, Zl. 1-LAD-ALLG-4971/1/06, über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

(K-SGDV)

Auf Grund des § 7 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 und regelt die Anforderungen an die Erstellung und den Inhalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 7 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 ist

übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Dienststelle erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 3

Inhalt

(1)Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

(3) Die unter Ziffer 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 25 lit. a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 festgelegt wurden, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen-Werte oder Technischen Richtkonzentrationen-Werte anzuführen.

(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 4

Kurzfassung der Dokumente

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können auf folgende Angaben beschränkt werden:

§ 5

Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 6

Zuständige Personen

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen gemäß § 5 Abs. 4 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 innerhalb der Dienststelle für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Dienststelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

§ 7

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 1, umgesetzt.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o