# Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2007

71. Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2006, Zl. 13-SH-170/54/06, mit der die Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes und das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge festgesetzt werden (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2007)

Aufgrund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs.1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2006, wird verordnet:

§ 1

Richtsätze für die Bemessung

des Lebensunterhaltes

(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes beträgt der Richtsatz:

für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):

monatlich: Euro

für Alleinstehende 510,–

für Hauptunterstützte435,–

(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe.

§ 2

Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge

(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen.

(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro, ab Vollendung des 15. Lebensjahres 57 Euro monatlich.

(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.

§ 3

Sonderzahlungen

Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.

§ 4

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 90/2005 außer Kraft.

(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2007 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor i. V.:

Mag. Dr. P l a t z e r