# Kärntner Umgebungslärmverordnung

Gemäß § 62g des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2006, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Verordnung

§ 1

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

§ 3

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung

Lden= 101g1

24

13x10

Lday

10

+3x10

Levening +5

10

+8x10

Lnight +10

10

definiert, wobei gilt

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.

2. Abschnitt

Strategische Lärmkarten

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

§ 4

(1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden nach Maßgabe der RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt.

(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestimmen, wobei für das gesamte Landesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

Darstellung der strategischen Lärmkarten

§ 5

(1) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat entweder in dem Koordinatensystem „Militär-Geographisches Institut (MGI)" und der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28, 31 oder 34 Grad östlich von Ferro oder dem Koordinatensystem „WGS84" und der UTM-Projektion unter Berücksichtigung der Zonen 32 und 33 (9 Grad und 15 Grad östlich von Greenwich) zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.

(3) Bei der Berechnung der Lärmindizes ist ergänzend zu den in der RVS 04.02.11 getroffenen Festlegungen folgendermaßen vorzugehen:

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Sollte zusätzlich eine andere Darstellungsform erforderlich sein, so hat diese im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(7) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden.

Angabe der betroffenen Einwohner

§ 6

(1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 des MeldeG 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt, sowie jene, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben werden.

(2) Zusätzlich ist aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(3) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 und 2 haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(4) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.

Datenquellen

§ 7

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne

§ 8

(1) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. Für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden.

(2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB.

3. Abschnitt

Aktionspläne

Maßnahmen in Aktionsplänen

§ 9

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen festgestellt werden können.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. In die Aktionspläne dürfen nach Konsultation der betroffenen Gebietskörperschaften auch Maßnahmen aufgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gebietskörperschaften fallen. Als Maßnahmen kommen insbesondere

in Betracht.

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

Anforderungen an Aktionspläne

§ 10

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

4. Abschnitt

Ballungsräume

§ 11

Aufgrund der Begriffsbestimmungen des § 62b lit. f Kärntner Straßengesetz 1991 ist kein Gebiet gemäß § 62g Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes auszuweisen und räumlich abzugrenzen.

5. Abschnitt

Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte

§ 12

(1) Die Gemeinden haben die strategischen Lärmkarten und Geodaten sowie die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen der Landesregierung entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln, welche diese zusammenzuführen und in einer Gesamtdarstellung auszuweisen hat. Die Linien gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.

(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten gemäß § 62f Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bezugnahme auf Rechtsakte

der Europäischen Gemeinschaft

§ 13

Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002, S 12, umgesetzt.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche

Lärmzone [dB]Farbe

RGB Pantone

(Rot-Grün-Blau-

Farbwert)

35Hellgrün85-190-71360 C

35 bis 39Grün0-114-41356 C

40 bis 44Dunkelgrün15-77-42357 C

45 bis 49Gelb228-228-0395 C

50 bis 54Ocker171-162-0398 C

55 bis 59Orange255-95-0165 C

60 bis 64Zinnober219-12-65199 C

65 bis 69Karminrot174-0-95227 C

70 bis 74Violett146-73-158258 C

75 bis 79Blau79-31-145267 C

80Dunkelblau33-18-101274 C

Anlage 2

Farbdarstellung des Konfliktzonenplans

Farbe

RGB Pantone

Pegeldifferenz [dB](Rot-Grün-Blau-

Farbwert)

–5Hellgrün85-190-71360 C

–5 bis –1Grün0-114-41356 C

0 bis 4Ocker171-162-0398 C

5 bis 9Orange255-95-0165 C

10 bis 14Zinnober219-12-65199 C

15Violett146-73-158258 C