# Kärntner Schischulgesetz 1997; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Schischulgesetz 1997,

K-SSchG 1997, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005, wird

wie folgt

geändert:

„(1a) Unterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung

von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, und

des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig,

nur

fallweise oder einmalig erfolgt.

(1b) Der Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt oder zur

Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche

Zwecke dieser

bestimmt ist, ausgeübt wird."

3.Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a

Gemeinschaftsrechtliche

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen

Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der

europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungsund/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

(3) Als Dienstleister gilt jeder Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 und jedes Unternehmen

im Sinne des Abs. 2, der oder das im Herkunftsstaat niedergelassen ist und

(4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und

gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist

anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters im Sinne des Abs. 3

„(2) Abs. 1 lit. f gilt für Schischulen und Schilehrer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat

der Europäischen Union ist, mit der Maßgabe, dass den nach diesem Gesetz zur Ausübung

der Schilehrertätigkeit befugten Personen im betreffenden Staat dasselbe Recht zukommt."

8.§ 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die beabsichtigte Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d und durch Schischulen im Ausflugsverkehr gemäß Abs. 1 lit. f ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Ausübung in einem Kärntner Schischulgebiet

mindestens eine Woche vor ihrem Beginn den Schischulen mit Standort in der Gemeinde, in

der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich angezeigt wird. Die Anzeige

hat zu

enthalten:

Die Schischulen sind verpflichtet, der Landesregierung und den Aufsichtsorganen gemäß

§ 16 über deren Verlangen Auskunft über die eingelangten Anzeigen zu geben."

„(3a) Die Landesregierung hat die Gemeinden, in denen Schischulen ihren Standort haben,

sowie die dort bewilligten Schischulen auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen."

„Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs. 1 oder § 2a beruft, hat auf Verlangen eines

Aufsichtsorganes gemäß § 16 die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Abs. 3 oder § 2a Abs. 2 sowie eine

Entscheidung gemäß § 2a Abs. 5 vorzuweisen."

„§ 2a

Ausübung der Schilehrertätigkeit

im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

(1) Für Schischulen anderer Bundesländer sowie Dienstleister (§ 1a Abs. 3) im Rahmen der Ausübung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gemäß § 1a Abs. 4

gelten folgende Voraussetzungen:

(2) Beabsichtigt ein Dienstleister (§ 1a Abs. 3) die Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen in Kärnten, so hat er

dies einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn der Dienstleister

beabsichtigt, während der betreffenden Schisaison die Dienstleistung zu erbringen.

(3) Die erstmalige Anzeige gemäß Abs. 2 erster Satz hat zu enthalten:

Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige eingetreten ist, sind

der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderung anzuschließen.

(4) Die Landesregierung hat zunächst zu entscheiden, ob der Ausbildungsnachweis oder

Nachweis gemäß Abs. 3 lit. d im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung öffentlicher

Interessen zu überprüfen ist. Entscheidet die Landesregierung, eine Überprüfung vorzunehmen, ist der Interessenverband der Schilehrer nach § 1 Abs. 5 anzuhören.

Dieses

Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise

zu

entfallen.

(5) Entscheidet die Landesregierung gemäß Abs. 4, dass eine Überprüfung vorzunehmen

ist, ist zu prüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder

Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis

derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung

der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit

eintreten kann. Diesfalls ist dem Dienstleister bekannt zu geben, in welchen Gegenständen

der Ausbildungsvorschriften (§ 9 Abs. 1) eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abzulegen ist,

um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 6 die Möglichkeit zu geben,

nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Eignungsprüfung ist vom Interessenverband der Schilehrer nach § 1 Abs. 5 abzuhalten.

(6) Die Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis nicht zu überprüfen,

oder das Ergebnis der Überprüfung ist dem Dienstleister längstens innerhalb eines Monats

nach Eingang der erstmaligen Anzeige (Abs. 2 erster Satz) und der vollständigen Vorlage

der Unterlagen mitzuteilen. Ist eine Überprüfung wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht innerhalb eines Monats möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Frist

mit einer Begründung und einem Zeitplan mitzuteilen. Die Entscheidung hat jedenfalls

innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(7) Die Dienstleistung darf erbracht werden

(8) Sofern im Niederlassungsmitgliedstaat oder -bundesland eine Berufsbezeichnung für die Tätigkeit der Schilehrer besteht, ist die Dienstleistung unter dieser Berufsbezeichnung in der

oder einer der Amtssprachen dieses Staates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen ,(Kärntner) Schischule‘ oder ,Schilehrer‘

ausgeschlossen ist; gegebenenfalls ist eine Herkunftsbezeichnung als Unterscheidungsmerkmal zu führen. Besteht im Niederlassungsmitgliedstaat oder - bundesland keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in

der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates zu verwenden. In den Fällen

gemäß Abs. 7

lit. c darf die Erbringung der Dienstleistung unter der im § 6 Abs. 3

festgelegten Bezeichnung

erfolgen.

(9) In den Fällen des Abs. 7 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf

Verlangen folgende Informationen mitzuteilen:

§ 2b

Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates oder -bundeslandes aus Anlass der Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 1a Abs. 4 über den Dienstleister alle Informationen anfordern

über:

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung mit den zuständigen Behörden eines Niederlassungs- oder Aufnahmemitgliedstaates oder -bundeslandes alle Informationen

auszutauschen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen

einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Erteilung von Unterricht im Schilaufen erforderlich sind. Dem beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger und gegebenenfalls der Behörde des anderen Mitgliedstaates

oder -bundeslandes ist das Ergebnis der Beschwerde über einen in Kärnten niedergelassenen Dienstleister mitzuteilen. Die darüber und die gemäß Abs. 1 erlangten

Informationen sind vertraulich und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 136/2001, zu behandeln."

„(4a) Als Schilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für

Leibeserziehung abgelegten gleichnamigen Prüfungen."

„(5) Befähigungsnachweisen nach Abs. 3 sind folgende Qualifikationen gleichzuhalten, die in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden:

Die in lit. b genannte Voraussetzung der Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller

eine entsprechende reglementierte Ausbildung durch ein Zeugnis, Diplom oder einen

Nachweis über einen postsekundären Ausbildungsgang im Sinne des Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG nachweist.

(5a) Die im Abs. 5 genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

(5b) Im Anerkennungsbescheid ist, als Bedingung für die Anerkennung, als Ausgleichsmaßnahmen, nach Wahl des Antragstellers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3

Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG

vorzuschreiben,

wenn

(5c) Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 5b ist der Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist vor Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis

erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied nach Abs. 5b

lit. b

oder c ganz oder teilweise auszugleichen.

(6) Die Landesregierung hat längstens innerhalb eines Monats nach seinem Einlangen dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Die Landesregierung hat über Anträge

auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 5 spätestens innerhalb von vier Monaten

nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor der

Erlassung eines Bescheides ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Interessenverband im Sinne des § 1 Abs. 5 zu hören."

„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer".

„§ 16

Aufsichtsorgane für den Schiunterricht

(1) Zur Unterstützung der Landesregierung bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den erwerbsmäßigen Unterricht im Schilaufen sowie

der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren

wegen Übertretungen der Bestimmungen des § 15 kann die Landesregierung Aufsichtsorgane für den Schiunterricht bestellen. Bei der Bestellung von Aufsichtsorganen

sind Vorschläge des im § 1 Abs. 5 genannten Interessenverbandes der Schilehrer

zu

berücksichtigen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

nachzuweisen.

(5) Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch

eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß § 8 nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch

eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur

ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist,

sind

Gegenstand der Befragung:

§ 17

Bestellung und deren Erlöschen

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner

Aufgaben zu

geloben.

(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der

Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung

bei der Behörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung nicht ein

späterer

Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

§ 18

Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das

Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar

zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis

vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben,

wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form

und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift ,Aufsichtsorgan für den Schiunterricht‘ zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

§ 19

Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die Unterricht im Schilaufen

erteilen oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben,

auffordern, anzuhalten sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder § 2a

glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß § 2 Abs. 3

oder § 2a Abs. 2 sowie die Entscheidung gemäß § 2a Abs. 4 vorzuweisen, sofern

sie sich

auf eine dieser Ausnahmen berufen.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine Person Unterricht im Schilaufen erteilt oder gemäß § 2 Abs. 1

oder § 2a vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder weist die Person

die im Abs. 1 genannten Ablichtungen oder Entscheidungen nicht vor, hat sie das Aufsichtsorgan zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und Anzeige an die Landesregierung zu erstatten. Die betroffene Person hat der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise

vorzulegen,

binnen zwei Wochen zu entsprechen.

(3) Kontrollen nach Abs. 1 und 2 sind unter möglichster Schonung der Interessen der

Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Entzieht sich die im Abs. 1 genannte Person der Befragung oder verweigert sie die erforderliche Auskunft, dürfen ihre Gäste befragt werden.

§ 20

Stellung gegenüber der Behörde

(1) Die Aufsichtsorgane haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung

sowie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.

(2) Die Aufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,

die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde umgehend zu melden.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Aufsichtsorgane über alle in Ausübung

ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen,

Auskunft zu

erteilen.

(3) Aufsichtsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr

erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 25 bis 27 (Einleitungssatz des § 15 sowie § 15 Z 1, 8 und 9) sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach

dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen wurden.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch erst mit In-Kraft-Treten

dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. S c h a n t l