# Berg- und Schiführergesetz 1998; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Berg- und Schiführergesetz 1998,

K-BSFG 1998, LGBl. Nr. 25, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 60/2001 und

77/2005,

wird wie folgt geändert:

„Kärntner Berg- und Schiführergesetz,

K-BSFG".

„§ 2a

Europarechtliche Gleichstellung

Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt:

„(4) Befähigungsnachweisen nach Abs. 1 und 2 sind folgende Berufsqualifikationen gleichzuhalten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden:

Die in lit. b genannte Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Antragsteller eine entsprechende reglementierte Ausbildung durch ein Zeugnis, Diplom oder

Nachweis über einen postsekundären Ausbildungsgang im Sinne des Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG nachweist.

(5) Die im Abs. 4 genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

(5a)Im Bescheid ist als Bedingung der Anerkennung als Ausgleichsmaßnahmen, nach

Wahl des Antragstellers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG vorzuschreiben, wenn

Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu

wahren. Insbesondere ist vor Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme zu prüfen, ob die

vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse geeignet sind,

den wesentlichen Unterschied nach lit. a oder b ganz oder teilweise auszugleichen.

(5b) Die Landesregierung hat längstens innerhalb eines Monats nach seinem Einlangen dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Die Landesregierung hat über Anträge

auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 und 4 spätestens innerhalb von vier

Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor

der Erlassung eines Bescheides ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Verband der

Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören."

„Diesfalls darf auch die Bezeichnung ,Schluchtentourenschule‘ alleine oder als Zusatz

verwendet werden."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht abweichendes bestimmt wird, an dem seiner

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 6

(§ 6 Absätze 4 bis 5b) am 20. Oktober 2007 in Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. S c h a n t l