# Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2006, beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, wird wie folgt geändert:

„Die Genehmigung ist nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu

erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt."

„(2) Stimmt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einer gänzlichen oder teilweisen

Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht

zu, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nach

Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft derartige Änderungen durch

Bescheid zu verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn

die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer

unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in

der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht."

„(6) Umweltanwalt ist der Naturschutzbeirat nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 63

Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002."

7.§ 18 Abs. 8 lautet:

„(8)Parteistellung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6

des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, mit den Rechten

nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/ 1993, erfüllt und in Kärnten zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten

die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000, BGBl. Nr. 697/1993."

8.Dem § 18 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz

der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt,

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

„, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der berechtigten

Liegenschaft und dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft getroffen wurde,".

„§ 24

Bewertung der Ablösefläche

und Entschädigung

(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von

der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen.

Der

Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 29 zu ermitteln.

(3) Ist auf dem dem Eigentümer der verpflichtenden Liegenschaft verbleibenden Teil jener

Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück stammt, keine ordentliche Bewirtschaftung

mehr möglich, so kann er die Einlösung der gesamten Grundfläche verlangen.

(4) Die Zustimmung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft zur Ablöse ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das

Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablöse nur mit Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablöse von den Eigentümern

der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Eigentümer der

verpflichteten

Liegenschaft zu leisten."

„Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der

Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen."

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend

angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:

„§ 61

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung

und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, S 17, hinsichtlich der in Anhang II Z 1 angeführten Vorhaben für das Land Kärnten umgesetzt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 10 Abs. 2, 17

Abs. 4, 18 Abs. 8, 9 und 10, 21 Abs. 1, 24

Abs. 1 bis 4 und 29 Abs. 3 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz in der Fassung des Art. I sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes

noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. M a r t i n z