# Vorschriften über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den Schiunterricht

12. Verordnung der Landesregierung vom 30. Jänner 2007, Zl. 6-ET4-11/1-2006, mit der nähere Vorschriften über das Dienstabzeichen sowie den Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den Schiunterricht erlassen werden

Aufgrund des § 18 Abs. 4 des Kärntner Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2007, wird verordnet:

§ 1

Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane für den Schiunterricht ist kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm entsprechend der in der Anlage enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen.

§ 2

(1) Der Dienstausweis der Aufsichtsorgane für den Schiunterricht ist entsprechend der in der Anlage enthaltenen Abbildung mit den Abmessungen von 105 x 148 mm, einfach faltbar, herzustellen.

(2) Der Dienstausweis hat jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzgemeinde und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild, die Nummer des Dienstausweises, die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane

für den Schiunterricht

Beschreibung

Das Dienstabzeichen ist in der Größe der Abbildung (Durchmesser 50 mm) in geprägter Ausführung und versilberter Oberfläche herzustellen und auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen.

Es zeigt das Kärntner Landeswappen in den Originalfarben, mit schwarzer Umrandung die die Inschrift – Land Kärnten – Aufsichtsorgan für den Schiunterricht zu enthalten hat.

Auf der Rückseite befindet sich eine aufgelötete Broschnadel.