# Fahrverbot für Lastkraftwagen auf der L 71 Zollfeld Straße

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet:

§ 1

Auf der L 71 Zollfeld Straße wird von Str. km 0,010 (Marktgemeinde Maria Saal) bis Str. km 9,884 (Stadtgemeinde St. Veit an der Glan) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beide Fahrtrichtungen verboten.

§ 2

Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:

§ 3

Als Zielverkehr gelten Fahrten, die in den § 2 lit. a angeführten Bereich enden, und als Quellverkehr gelten Fahrten, die in dem § 2 lit. a angeführten Bereich ihren Ausgang nehmen.

§ 4

Neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Kärnten ist diese Verordnung durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchsten zulässigen Gesamtgewicht" mit der Gewichtsangabe „7,5 t" im Verkehrszeichen sowie durch die Zusatztafel nach § 54 Abs. 1 StVO 1960 mit der Aufschrift „ausgenommen Berechtigte gemäß § 2 dieser Verordnung" und der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 7a StVO 1960 mit der Gewichtsangabe „7,5 t" im Verkehrszeichen und der Zusatztafel mit der Aufschrift „Ende" zu verlautbaren.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o