# Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Lärm und Vibrationen

Aufgrund der §§ 100, 107, 116d, 116m, 116n, 116o, 116s, 116u, 117 Abs. 2 lit. f Z 3 und 4 und 221 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Expositionsgrenzwert

§ 4 Auslösewert

§ 5 Grenzwerte für bestimmte Räume

§ 6 Bewertungen und Messungen

§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer

2. Abschnitt

Lärm- und Vibrationsschutzmaßnahmen

§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 10 Bauliche und raumakustische Maßnahmen

§ 11 Maßnahmen an der Quelle

§ 12 Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

§ 13 Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis

§ 15 Ausnahmen

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmungen

§ 17 Schlussbestimmungen

Anhang 1: Definition und Bewertung: Lärmgrößen

Anhang 2: Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 114 der K-LArbO 1995 für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

§ 3

Expositionsgrenzwert

(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s2;

2.Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s2;

3.Für gehörgefährdenden Lärm:

LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa

(entspricht: LC,peak = 137 dB);

4.Für jugendliche Dienstnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten

Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeber

§ 4

Auslösewert

Die Exposition der Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind §§ 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1.für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.für gehörgefährdenden Lärm:

LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa

(entspricht: LC,peak = 135 dB).

§ 5

Grenzwerte für bestimmte Räume

(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche in die Bewertung einzubeziehen sind:

(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

§ 6

Bewertungen und Messungen

(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.

(2) Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen

(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten.

(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

§ 7

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

(2) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

(4) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 100 Abs. 6 und 7 K-LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 8

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 108 und 110 K-LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer nach § 109 K-LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

§ 9

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 103 K-LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 100 K-LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

§ 10

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder

Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und

Arbeitsplätze, festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit

einem mittleren Schallabsorptionsgrad von am, B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder

am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000

Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

§ 11

Maßnahmen an der Quelle

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

§ 12

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel

und Arbeitsvorgänge

Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie

Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:

(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie

§ 14

Persönliche Schutzausrüstung,

Kennzeichnung, Verzeichnis

(1) Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.

(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.

(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen

(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmer im Sinne des § 116m Abs. 3 lit. e K-LArbO ist für jene Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.

§ 15

Ausnahmen

(1) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 118 Abs. 2 K-LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(2) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,

(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der K-LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(2) Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, dürfen bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.

(4) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

§ 17

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

ANHANG 1

Definition und Bewertung: Lärmgrößen

Gehörgefährdender Lärm:

Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks. Lärmexpositionspegel – LA,EX,8h oder LA,EX,40h: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq mit einem Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8 h) oder bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, mit einem Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40 h) gemäß Abschnitt 3.6 ISO 1999:1990. LA,EX,To = LA,eq,Te + 10 log (Te/To)

mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum jeweiligen Beurteilungszeitraum To von 8 h bzw. 40 h.

Störwirkung von Lärm:

Beurteilungspegel – LA,r: Lärmexpositionspegel LA,EX,To, wie für gehörgefährdenden Lärm, mit Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit. LA,r = LA,EX,To + K

mit To als Beurteilungszeitraum und K als Zuschlag, der je nach Gegebenheit entweder als Impulszuschlag KI oder Tonzuschlag KT zu berücksichtigen ist. Bei gleichzeitigem Auftreten von Impuls- und Tonhaltigkeit ist nur ein Zuschlag zu addieren.

Bei Aufenthaltsräumen in Baustellenwagen: LA,r = LA,eq,Te + K mit Te als Pausendauer je Schicht.

Impulszuschlag KI: Der Zuschlag für impulshältiges Geräusch ist 6 dB, wenn die Abewerteten Maximalpegel bei der Anzeigedynamik „impulse" sich um mindestens 2 dB von den Maximalpegeln bei der Anzeigedynamik „fast" unterscheiden.

Tonzuschlag KT: Wenn Tonkomponenten deutlich hörbar sind und die Terzbandanalyse ergibt, dass der Pegel eines (oder zweier) Terzbänder die Pegel der benachbarten Bänder um 5 dB oder mehr übersteigt, beträgt der Tonzuschlag 6 dB.

Zusammengesetzte Lärmexposition:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung während eines Arbeitstages oder einer Arbeitswoche aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Lärmexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

LA,eq,Te = 10log [(1/Te · Sn i=1 100,1*LA,eq,Te,i · Te,i] mit Te = Sn i=1 Te,i

als gesamte Expositionsdauer, als Te,i als die i-te Teilexpositionsdauer von n und mit LA,eq,Te,i als

i-ter Teildauerschallpegel von n.

ANHANG 2

Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen

Hand-Arm-Vibrationen:

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes ahw,8h; dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz gemäß Kapitel 4 und 5 sowie Anhang A ÖNORM EN ISO 5349-1:2001.

ahw = ÷a2hwx + a2hwy + a2hwz und ahw,8h = ahw,Te · ÷Te/To

mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.

Zusammengesetzte Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

ahw, Te = ÷(1/Te) · Sn i=1 a2hw,Te,i · Te,i mit Te = Sn i=1 Te,i

als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit ahw,Te,i als ite Teilexposition von n.

Ganzkörper-Vibrationen:

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der Tagesexposition aw,8h; diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für eine/n sitzende/n oder stehende/n Arbeitnehmer/in gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B ISO 2631-1:1997.

aw = ÷1,42 · a2wx + 1,42 · a2wy + a2wz und aw,8h = aw,Te · ÷Te/To

mit Te als tatsächlicher Expositionsdauer zum Beurteilungszeitraum To von 8 h.

Zusammengesetzte Exposition bei Ganzkörper-Vibrationen:

Setzt sich Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen während eines Arbeitstages aus zwei oder mehreren verschiedenen Anteilen zusammen, so ist die Vibrationsexposition mit dem Gesamt-Expositionszeitraum Te aus den i-ten verschiedenen Anteilen wie folgt zu berechnen:

aw, Te = ÷(1/Te) · Sn i=1 a2w,Te,i · Te,i mit Te = Sn i=1 Te,i

als gesamte Expositionsdauer, Te,i als i-te Teilexpositionsdauer von n und mit aw,Te,i als ite Teilexposition von n.