# Kärntner Landarbeitsordnung; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/2006, beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, K-LArbO, LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003, 43/2005, 104/2005, 12/2006 und 60/2006, wird wie

folgt geändert:

„(4a) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene

Dienstnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt

werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur-, Biosphären- oder Nationalparks,

in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden."

„§ 62o und § 39t Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, sind auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-,

Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt) des Dienstnehmers anzuwenden.

Abweichend

von § 62o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht

übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."

„Der Dienstgeber hat in erforderlicher Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe

zuständig sind."

„(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht

beschäftigt werden."

25. Dem § 167 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnittes 13a ist nach Maßgabe des Abschnittes

13a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen."

26.§ 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die

„13a. Abschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer

in der Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 265

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung (§ 311 Abs. 3) vorgesehenen

Rechtsform

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern

diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der SCE-Verordnung vorgesehenen Rechtsform

gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen,

sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens

zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl

von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen

und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle

der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.

(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden,

dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise

auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

§ 266

Eingeschränkter Geltungsbereich bei Sitz außerhalb Österreichs

Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit gemäß § 271 lit. a mit den Organen der Dienstnehmerschaft, die Pflicht zur Bekanntgabe der

Informationen gemäß § 272 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten

Dienstnehmer (§ 272 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das

besondere Verhandlungsgremium (§§ 274 und 275), in den SCE-Betriebsrat (§ 291) und in

den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 304), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 280 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 294 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen

Genossenschaft (§ 304 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 306)

und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 307) gelten die Bestimmungen dieses

Abschnittes auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland

liegt oder liegen wird.

§ 267

Begriffsbestimmungen

(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne dieses Abschnittes sind die unmittelbar

an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen

Genossenschaft im Sinne dieses Abschnittes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die

betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft

einen

beherrschenden Einfluss ausübt.

(3) Unter beherrschendem Einfluss ist eine Verbindung zwischen Unternehmen im Sinne

des § 176 Abs. 2 bis 9 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu verstehen.

(4) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten

juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen

Genossenschaft

zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(5) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu

verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren

Betrieb

werden soll.

§ 268

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 265 erfüllen, ist nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Abschnittes ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

§ 269

Beteiligung der Dienstnehmer

(1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft

umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht

der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung

und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, das Recht auf Mitbestimmung.

(2) Unter Unterrichtung im Sinne dieses Abschnittes ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ

der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst

oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene

des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung

müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen

und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.

(3) Unter Anhörung im Sinn dieses Abschnittes sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu

verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern

auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten

Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden

kann.

(4) Unter Mitbestimmung im Sinn dieses Abschnittes ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil

der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft

zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichtsoder

Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

§ 270

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten

juristischen

Personen haben die notwendigen Voraussetzungen

zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

§ 271

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Dienstnehmerschaft

(§ 268) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und

gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

2. Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

§ 272

Aufforderung zur Errichtung

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der

zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der

Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung

gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu

verständigen.

§ 273

Zusammensetzung

(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 vH der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten

juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder

einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das

besondere

Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft

sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere

Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede

beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt

und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens

ein Mitglied vertreten ist.

(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer

dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern

dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind

keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.

(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20 vH der sich aus Abs. 1 ergebenden

Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen

Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender

Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche

Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der

betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die

Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen.

Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere

Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer –

nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die

bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.

§ 274

Entsendung der Mitglieder

(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 275 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der

Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein

Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.

(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium

zu entsenden sind, hat das gemäß § 275 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss

auch

Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied

jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich

beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.

(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die

zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten

Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des

besonderen Verhandlungsgremiums gemäß §§ 272 Abs. 3 lit. c und d und 273 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.

(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie

der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.

§ 275

Beschlussfassung über die Entsendung

(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses.

Besteht

kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere

Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom

Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in

den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.

(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen

ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Bestehen

mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem

oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat

vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre

Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.

(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an

das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen

Personen hat

unverzüglich zu erfolgen.

§ 276

Konstituierung

(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen

hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.

(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen

Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der

konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.

(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan

der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 282 abzuschließen.

§ 277

Sitzungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer

vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch

Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf

Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender

Funktion beigezogen werden.

§ 278

Beschlussfassungen

(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz keine strengeren Erfordernisse

festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch

die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten

vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur

dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen

Genossenschaft,

die

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden

soll, kann ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.

(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 269 Abs. 4 bestimmten

Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an

Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

§ 279

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der

Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

§ 280

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe

des Entsendungsbeschlusses

(§ 275 Abs. 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 274 und 275 neue

Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

§ 281

Kostentragung

(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die

Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten

einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen

sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.

§ 282

Aufgaben des besonderen

Verhandlungsgremiums

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der

beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.

(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das

besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren

bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

§ 283

Dauer der Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 sind

binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 bis zur Dauer eines Jahres ab

dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

§ 284

Beschluss über die Beendigung

der Verhandlungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten

vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne

des § 283 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden

soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht

fassen, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung

bestehen.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 vH

der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und

Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß

Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das

zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle

Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen

Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen

Organen

obliegen.

(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die

Bestimmungen des 3. Unterabschnittes keine Anwendung.

§ 285

Strukturänderungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist

einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre

Beteiligungsrechte betreffen.

(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten

insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder

Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der

Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben Beschäftigten.

(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288

ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft,

ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 273 Abs. 5 und 290 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft

bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit

der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen

Personen

bzw. deren zuständigen Organen obliegen.

(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 287 oder 288 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser

vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.

(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283) keine

Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes mit

der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer

nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und

Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

§ 286

Verfahrensmissbrauch

(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden,

Dienstnehmern

Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden,

die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 285 durchzuführen.

(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 285, sofern

diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

§ 287

Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten

juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung

jedenfalls

festzulegen

(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie

in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden

soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung

und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.

§ 288

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung

der Dienstnehmer

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten

juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung

jedenfalls

festzulegen

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere

über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder

ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die

über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen

Mitgliedstaates

hinausgehen.

(3) § 287 Abs. 3 ist anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetz

A. SCE-Betriebsrat kraft Gesetz

§ 289

Errichtung

(1) Wenn

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 287 oder 288 nichts anderes bestimmt ist,

gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen.

§ 290

Zusammensetzung

(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 vH der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen

Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon

beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu

entsenden.

§ 272 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu

zusammenzusetzen. § 273 Abs. 5 ist anzuwenden.

§ 291

Entsendung

(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß

den §§ 274 und 275; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 180 Abs. 4 sind.

(2) § 275 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten

Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

§ 292

Konstituierung, Geschäftsführung,

Geschäftsordnung, Sitzungen,

Beschlussfassung

(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich

nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus

ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen.

Der

Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl

zu unterrichten.

(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach

außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der

Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 297) zu einer vorbereitenden Sitzung

zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl

unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 293

Engerer Ausschuss

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte

einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte

des SCE-Betriebsrates; für ihn gilt § 292 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere

Ausschuss in den Fällen des § 298 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten

Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

§ 294

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag

der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates,

wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 290 und 291 ein neuer

SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 291).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.

§ 295

Beistellung der Sacherfordernisse,

Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 281 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

B. Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

§ 296

Recht auf Unterrichtung und Anhörung

Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen,

gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in

einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane

auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und

angehört zu

werden.

§ 297

Umfang der Beteiligung

(1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 298 bestehenden Befugnisse sowie

unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der

Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen

werden

hiervon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der

Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die

Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf

grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder

Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten

und auf

Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder

des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.

§ 298

Unterrichtung und Anhörung im Falle außergewöhnlicher Umstände

(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen

der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von

Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das

Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder – wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit,

beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ

der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen

Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden.

Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.

(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene

Dienstnehmer

vertreten.

(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im

Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der

SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen

Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

§ 299

Unterrichtung der örtlichen

Dienstnehmervertreter

Unbeschadet des § 306 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes

durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

§ 300

Beschluss über die Aufnahme

von Verhandlungen

(1) Der SCE-Betriebsrat hat

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin

anzuwenden sind.

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 282, 287 und 288 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung

aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 283)

keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.

C. Mitbestimmung kraft Gesetz

§ 301

Anwendbarkeit

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der Dienstnehmer

kommen zur Anwendung, wenn

(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der Dienstnehmer

kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

(3) Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung

besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von

ihnen in

der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten

juristischen Personen über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3 gefassten

Beschlüsse zu

unterrichten.

(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den

beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

§ 302

Recht auf Mitbestimmung

(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben

bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter

haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der

Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten

maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den

beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden

soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 303 bis 305 weiterhin Anwendung.

§ 303

Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat

(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichtsoder

Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen

Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft,

ihrer

Tochtergesellschaften und Betriebe.

(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten

unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist.

Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft

ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern

aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste

Anteil an

Dienstnehmern beschäftigt ist.

(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat

über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1

und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus

den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.

§ 304

Entsendung der Mitglieder

(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat

der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 291.

(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das

zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder

Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.

(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.

(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses

(Abs. 2) und endet in den Fällen des § 294 Abs. 5 lit. b bis e sowie im Fall des § 303 Abs. 3.

§ 305

Recht der Dienstnehmervertreter

im Aufsichts- und Verwaltungsrat

(1) Unbeschadet des § 278 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich

des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.

(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des

Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt

§ 241 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz

und

Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse

über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.

4. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 306

Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates

und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die

bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 288 mitwirken, ist § 244 Abs. 4

mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 287 und 288) oder

nach

§ 299 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu

unterrichten

sind.

§ 307

Rechte der Dienstnehmervertreter

(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des

besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter,

die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 288 mitwirken, sowie der

Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder

der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 244 Abs. 2

erster

Satz und Abs. 3, 245 sowie 249 bis 251 anzuwenden.

(2) Unbeschadet des § 247 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungsund

Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

5. Unterabschnitt

Rechte der Dienstnehmer nach sonstigen Bestimmungen

§ 308

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

(1) Die Bestimmung betreffend die Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 241) findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 241 findet jedoch Anwendung

(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die

Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegt,

ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau

an

Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnittes 9 von den Bestimmungen dieses

Abschnittes unberührt.

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland,

deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt,

bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 218 bis 240 weiterhin wahrnehmen können.

(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse

oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter

werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."

„(7) Der Dienstgeber, der gegen die Vorschriften der §§ 270 lit. a und b, 272 Abs. 3, 273

Abs. 5, 276 Abs. 1 und 4, 282 Abs. 2, 284 Abs. 3, 285 Abs. 3, 288 Abs. 2, 292 Abs. 1 und

308 Abs. 4, und der Dienstnehmervertreter, der gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 306 Abs. 1 verstößt, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 2200 Euro zu bestrafen.

(8) Die Bestrafung der Übertretungen gemäß Abs. 7 hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(9) Auf Strafverfahren nach Abs. 4, 6 und 8 ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden."

34. Der nunmehrige § 311 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 284

Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006,

angeführten Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen

wird, die im § 284 Landarbeitsgesetz 1984 nicht angeführt sind, sind diese in

der

nachstehenden Fassung anzuwenden:

„(3) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die SCE-Verordnung sind Verweise auf die

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (,Societas Cooperativa Europea‘ – SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22. 7. 2003, S 1, zu verstehen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Artikel I Z 11 (§ 62p) gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

(Abs. 1) verlangt wird. Wurde eine Begleitung schwersterkrankter Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlangt, können der Dienstgeber und der Dienstnehmer vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf

insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

(3) Artikel I Z 26 (§ 180 Abs. 1), in der Fassung dieses Gesetzes, ist auf Wahlen

anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

(Abs. 1) erfolgt.

(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Dr. S c h a n t l