# Förderungsdarlehen-Verordnung; Änderung

31. Verordnung der Landesregierung vom 17. April 2007, Zl. 4-WuS-3/12-2007, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird

verordnet:

Die Förderungsdarlehen-Verordnung, LGBl. Nr. 18/1985, idF LGBl. Nr. 63/1990,

wird wie

folgt geändert:

Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen die

gemäß Abs. 2 ab dem 21. Jahr tilgungsplanmäßig vorgesehenen Annuitätenleistungen in

einem um 0,5 Prozentpunkte geringeren Betrag festzulegen sowie das Ausmaß der verstärkten Tilgung gemäß Abs. 3 insoweit herabzusetzen, als höchstens nur jener Betrag

zur Vorschreibung gelangen soll, der den tatsächlichen Auslaufannuitäten eines oder

mehrerer neben dem Wohnbauförderungsdarlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Hypothekardarlehen(s) entspricht. Die sich aus der Herabsetzung der

tilgungsplanmäßigen Vorschreibung ergebenden Minderbeträge sind auf die Dauer der

ursprünglich vereinbarten Laufzeit des Wohnbauförderungsdarlehens zu stunden. Nach der

vereinbarten Laufzeit sind die gestundeten Beträge höchstens im Ausmaß der ab dem 31. Jahr vorgeschriebenen Annuitätenleistungen bis zur vollständigen Rückzahlung des Kapitals

und der angefallenen Zinsen jeweils zu den Fälligkeitsterminen 1. März und 1. September

eines

jeden Jahres zu entrichten. Für die gestundeten Beträge gelten im Übrigen die

schuldscheinmäßig vereinbarten Zinsen sowie die sich aus den

förderungsrechtlichen

Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen.

(7) Anträge gemäß Abs. 6 können auch für solche Wohnbauförderungsdarlehen gestellt

werden, die vor Inkrafttreten des Abs. 6 das 21. Jahr der planmäßigen Tilgung erreicht

haben. Bereits geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten."

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o