# Kärntner Landesmuseumsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz, mit dem das Landesmuseum für Kärnten als Anstalt eingerichtet wird (Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG), LGBl. Nr. 72/1998, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 28

Anerkennung ausländischer

Berufsqualifikationen

(1) Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 4 lit. a erfüllen, mit Berufsqualifikationen, die im Herkunftsstaat erworben worden sind, erfüllen die besonderen Erfordernisse nach § 27 Abs. 7 für die Aufnahme in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt und die besonderen fachlichen Kenntnisse für die Betrauung mit einer Leitungsfunktion innerhalb der Anstalt (§§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2), wenn die mit der angestrebten Verwendung verbundene Berufsqualifikation im Herkunftsmitgliedstaat

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise müssen in den Fällen des Abs. 1 lit. b überdies bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Ausübung eines entsprechenden Berufes vorbereitet wurde. Nachweise einer Ausbildung im Sinne des Abs. 1 lit. c müssen durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.

(3) Im Bescheid des Direktors sind als Bedingung der Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 lit. a und b als Ausgleichsmaßnahmen, nach Wahl des Antragstellers, ein Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g oder die Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorzuschreiben, wenn

(4) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzulegen, in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Verwendung verlangt, zusätzliche Erfordernisse nach Abs. 3 festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu wahren, insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse geeignet sind, den wesentlichen Unterschied nach Abs. 3 lit. b und c ganz oder teilweise auszugleichen.

(5) Der Direktor hat längstens innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Antrags dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Der Direktor hat über Anträge auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 spätestens innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft:

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r