# Bauschbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz

37. Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, Zl. 1W-ALL-1/91-2007, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsenden Kosten festgelegt werden

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:

§ 1

Als Kostenersatz nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wird für die Jahre 2006 bis 2011 ein Bauschbetrag von 16 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Für die Berechnung des Kostenersatzes für die Jahre 2006 bis 2011 ist die Anzahl der Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen vorherigen Jahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren, maßgebend.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o