# Tiermaterialiengesetz-Gebührenverordnung

§ 1

Gebühren für Betriebszulassungen

Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß § 3 des Tiermaterialiengesetzes wird

§ 2

Gebühren für Betriebskontrollen

Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt ? 34,– für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

§ 3

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des vierten Monats nach der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. März 2005 über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 30/2005, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r