# Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen …; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen, Erziehern an Horten und Erziehern an Schülerheimen, K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 14/1994, 9/1996 und 25/2003 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 60/1994, wird wie folgt geändert:

„(2a) Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006, verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 1 oder 7) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist."

3. Im § 12 werden die Abs. 3 bis 5 durch folgende Abs. 3 bis 7 ersetzt:

„(3) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, erfüllen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit gemäß §§ 1 oder 7, wenn die Aufnahme oder Ausübung des Berufes im Herkunftsstaat

(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 3 müssen

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag die Gleichhaltung der Berufsqualifikationen gemäß Abs. 3 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation des Antragstellers, nach eigener Wahl, entweder durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen wird, wenn

Bei der Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ganz oder teilweise erworben hat.

(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g und unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen zu verstehen.

(7) Die Landesregierung hat längstens innerhalb eines Monats nach seinem Einlangen dem Antragsteller den Empfang des Antrags formlos zu bestätigen und gegebenenfalls § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung einer Ausbildung gemäß Abs. 3 spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem vollständigen Einlangen der erforderlichen Unterlagen des Antragstellers zu entscheiden."

Artikel II

(1) Art. I Z 2 (§ 12 Abs. 2a) tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 20. Oktober 2007 in Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

D ö r f l e r