# Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl"

64. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Oktober 2007, Zahl: 15-NAT- 760/30/2007, mit der das Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl" eingerichtet wird

Aufgrund des § 25 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt

geändert mit LGBl. Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Das Gebiet um den Herzogstuhl wird zum Landschaftsschutzgebiet „Herzogstuhl" erklärt.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Maria Saal im Bereich der Katastralgemeinden Kading und Maria Saal.

(2) Die Außengrenzen des Landschaftsschutzgebietes „Herzogstuhl" sind in der kartographischen Darstellung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Juli 2007,

Maßstab 1:5000, festgelegt. Diese kartographische Darstellung ist integrierender Bestandteil

dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes

zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land sowie bei dem Gemeindeamt der Marktgemeinde

Maria Saal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5

AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Bewilligungspflicht

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedarf einer Bewilligung:

(2) Bewilligungen dürfen nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung

der besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes sowie

insbesondere der historischen Bedeutung des Gebietes nicht zu erwarten ist. § 9 Abs. 7 und 8 sowie § 11 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 gelten sinngemäß.

§ 3

Behörde

Die Bewilligung von Maßnahmen nach § 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4

Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes

2002 bestraft.

§ 5

Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung

vom 3. Februar 1970, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o