# Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 53/2001, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand dieser Verordnung ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kothoff) Davis et al., den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, nachfolgend „Schadorganismus" genannt, festzulegen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:

§ 2

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Behörde systematische amtliche Erhebungen anzuordnen.

(2) Für die Untersuchungen an Kartoffelknollen werden Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, entnommen und nach den in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, (in der Folge „Methoden") vorgeschriebenen Verfahren amtlich oder unter amtlicher Überwachung zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus untersucht.

(3) Die Untersuchungen an Kartoffelpflanzen werden entsprechend den in den Methoden vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt, und Proben werden amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen unterzogen.

(4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festgelegt.

§ 3

(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.

(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus oder die Bestätigung eines Befallsverdachtes an Kartoffelpflanzen oder

-knollen im Feld sowie an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist der Behörde zu melden.

§ 4

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde sicherzustellen, dass amtliche oder amtlich überwachte Untersuchungen und die Beweissicherung gemäß den Methoden durchgeführt werden.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Behörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses im Sinne der Methoden

§ 5

Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen, die gemäß den Methoden durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

§ 6

(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 zu untersuchen.

(2) Bei positivem Untersuchungsergebnis wird entsprechend § 5 und gemäß den Methoden das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu bestimmt und die Sicherheitszone neu abgegrenzt.

§ 7

(1) Gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Aufsicht der Behörde entweder zu vernichten oder im Rahmen überwachter Maßnahmen gemäß Anlage 2 Z 1 auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Wahrscheinlich kontaminierte Knollen oder Pflanzen im Sinne des § 5 Z 2 dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 sind diese Knollen oder Pflanzen einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anlage 2 Z 2 zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anlage 2 Z 3 und entsprechend den Methoden zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 8

Für die Sicherheitszonen gemäß § 5 Z 3 gelten die unter Anlage 2 Z 4 genannten Maßnahmen.

§ 9

Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgend genannten Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung gemäß den Methoden durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kothoff) Davis et al. befunden wurde:

§ 10

(1) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 30. April jedes Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

(2) Die Behörde hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über

zu unterrichten.

Die Unterrichtung gemäß Z 1 und 2 umfasst alle Einzelheiten gemäß Anlage 1 Z 3.

(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leitet die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die Europäische Kommission, an die übrigen Mitgliedstaaten sowie an die übrigen Bundesländer weiter.

§ 11

Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S. 1, und die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006, S. 1, umgesetzt.

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 118/1997, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

(zu §§ 5,10)

–Knollen oder Pflanzen, die gemäß § 5 Z 1 an einem Produktionsort angebaut worden sind, der für kontaminiert erklärt wurde;

–Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen im Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und Anlagen direkt (über Maschinenringe) oder einen gemeinsamen Subunternehmer gemeinsam nutzen;

–Knollen oder Pflanzen, die an den im zweiten Gedankenstrich genannten Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen Erzeugungsorten vorhanden waren, als sich die gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den im ersten Gedankenstrich genannten Produktionsorten befanden;

–Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im Sinne der vorstehenden Gedankenstriche behandelt werden;

–Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten;

–Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der vorgenannten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind;

–als Ergebnis der Tests nach § 6 Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler Beziehung zu den gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, ein Befall auf Grund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden und

–Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß dem vorhergehenden Gedankenstrich erzeugt worden sind.

–die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden;

–die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffelherkünften.

–unmittelbar nach Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus durch Laboruntersuchungen nach den Methoden gemäß Anhang I der Richtlinie 1993/85/ EWG, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, sind zumindest folgende Angaben zu machen:

– Sortenbezeichnung der Kartoffelpartie;

– der Kartoffeltyp (Speise-, Wirtschaftskartoffel, Pflanzkartoffel usw.) und gegebenenfalls die Pflanzgutkategorie;

–im Falle des Risikos der Kontamination von Kartoffelsendungen aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten teilt die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 K-KPSG, wenn das Vorkommen bestätigt worden ist, den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben mit, die erforderlich sind, um den Vorschriften von § 10 Abs. 2 nachzukommen, wie zB:

– die Sortenbezeichnung der Kartoffelpartie;

– Name und Anschrift von Versender und Empfänger;

– Lieferdatum der Kartoffelpartie;

– Größe der gelieferten Kartoffelpartie;

– eine Kopie des Pflanzenpasses oder zumindest die Pflanzenpassnummer oder gegebenenfalls die Zulassungsnummer des Erzeugers oder Händlers sowie eine Kopie des Lieferscheines.

Nach Abschluss aller Untersuchungen ist die Kommission über folgende Angaben zu unterrichten:

–das Datum der Kontaminationsbestätigung;

–eine kurze Beschreibung der zur Identifizierung des Befallsursprungs und einer etwaigen Verbreitung der Kontamination durchgeführten Untersuchungen einschließlich des Probenumfangs;

–Informationen über die identifizierte(n) bzw. vermutete(n) Ursache(n) der Kontamination;

–Einzelheiten über die Abgrenzung der Sicherheitszone, einschließlich der Zahl derjenigen Produktionsorte, die zwar nicht für kontaminiert erklärt, jedoch in die Zone einbezogen wurden;

–sonstige Informationen zu den bestätigten Ausbrüchen, die die Kommission gegebenenfalls anfordert.

Anlage 2

(zu §§ 7, 8, 10)

–die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die Gefahr des Überlebens des Schadorganismus ausschließt, oder

–die Entsorgung in einer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zB durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht, oder

–das Verbrennen oder

–die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, oder

–andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde; diese Maßnahmen und ihre Begründung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt, ist anhand amtlich zugelassener Verfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, gemäß Anlage 3 zu entsorgen.

–Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung und Desinfektion der Anlagen behandelt werden, oder –Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, bestimmt sind oder

–andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde, sowie vorbehaltlich der Genehmigung durch die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen.

4.1 In den für kontaminiert erklärten Produktionsorten ist

–In den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren

4.2 Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone muss die Behörde im Sinne des K-KPSG unbeschadet der Maßnahmen gemäß den für kontaminiert erklärten Produktionsorten

Anlage 3

(zu § 7)

Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anlage 2 Z 1 müssen nachstehende Bedingungen erfüllen, um jede erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten:

Anschließend sind die Abwässer wie folgt zu behandeln:

–vor der Entsorgung mindestens dreißigminütige Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 60° C oder

–anderweitige nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, amtlich zugelassene und überwachte Entsorgung, sodass keine erkennbare Gefahr besteht, dass die Abwässer mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in Berührung kommen könnten. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

Die in dieser Anlage beschriebenen Möglichkeiten gelten auch für Abfälle im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Beseitigung und Verarbeitung kontaminierter Partien.