# Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung

Gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird

(K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

„§ 13a

Elektronisches Aktensystem

Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden."

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r