# Kärntner Mindestsicherungsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz –

K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, wird wie folgt geändert:

„§ 34

Heizkostenzuschuss

(1) Hilfe Suchenden mit einem Einkommen unter den Grenzbeträgen nach Abs. 2 darf auf Antrag eine im Zeitraum von Oktober bis März zu leistende einmalige Zahlung in der maximalen Höhe der für die laufende Heizperiode nachgewiesenen Heizkosten geleistet werden. Die zu leistende Zahlung darf,

(2) Die Landesregierung hat im Juni eines jeden Kalenderjahres für die kommende Heizperiode zwei Grenzbeträge des monatlichen Einkommens, bis zu denen der Heizkostenzuschuss nach Abs. 1 lit. a und b gewährt werden darf, unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse durch Verordnung festzulegen; die Landesregierung darf nähere Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens in dieser Verordnung festlegen."

2.Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso besteht keine Kostenersatzpflicht bei der Gewährung des Heizkostenzuschusses und des Schulstartgeldes."

Artikel II

(1) Art. I und Abs. 2 treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Wurde bereits ein Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2007/2008 nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Stammfassung, ausbezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten eine Nachzahlung über einen bestehenden Differenzbetrag.

(2) Die Grenzbeträge des § 34 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes betragen für die Heizperiode 2007/2008

Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge nach lit. a Z 2 und lit. b Z 2 jeweils um 96,– Euro.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Dr. S c h a u n i g