# Dienstabzeichen und Dienstausweis der Kärntner Bergwacht

3. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Jänner 2008, Zahl 15-BW-22/1-2007, zur Durchführung der Bestimmungen des Bergwachtgesetzes, betreffend die Gestaltung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Kärntner Bergwacht

Aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 4 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/

1973, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:

§ 1

Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen der Bergwächter hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus silberfärbigem Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 45 mm mit einer Befestigungsöse herzustellen.

Es zeigt in der Mitte den Wappenschild des Kärntner Landeswappens in Farbe, welcher vom Schriftzug „LAND KÄRNTEN BERGWACHT" umrundet ist.

Am oberen Rand des Wappenschildes ist die Ordnungsnummer des Bergwächters eingraviert.

§ 2

Dienstausweis

(1) Der Dienstausweis der Bergwächter hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Kunststoffmaterial mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

Vorderseite:

Schriftzug „Land Kärnten" im Fahnenband und Wappenschild des Kärntner Landeswappens;

Bezeichnung „Bergwacht Dienstausweis";

Lichtbild des Bergwächters;

Bezeichnung „Organ der öffentlichen Aufsicht"

Rückseite:

Familien- und Vorname;

Geburtsdatum des Bergwächters;

ausstellende Behörde;

Ausstellungsdatum;

Unterschrift des Behördenleiters;

Unterschrift des Bergwächters;

Hinweis auf die Bestellung zum Bergwächter

§ 3

Austausch von Dienstabzeichen

und Dienstausweisen

Die vor der Erlassung dieser Verordnung ausgegebenen Dienstabzeichen und Dienstausweise sind bis 31. Dezember 2008 gegen die aufgrund dieser Verordnung festgelegten Dienstabzeichen und Dienstausweise auszutauschen. Bis zum Austausch, längstens aber bis 31. Dezember 2008, behalten die bisherigen Dienstabzeichen und Dienstausweise ihre Gültigkeit.

§ 4

Kraftloserklärung

von Dienstausweisen

und Dienstabzeichen

In Verlust geratene Dienstausweise und Dienstabzeichen sind von der Landesregierung für kraftlos zu erklären. Die Kraftloserklärung ist in der „Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage 1

Anlage 2