# Kärntner Bauvorschriften; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2005, werden wie folgt geändert:

„§ 11

Energieeinsparung und Wärmeschutz

(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.

(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsaus-übung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gül-tigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).

(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.

(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird."

„14. Abschnitt

Klimaanlagen

§ 143

Begriff

Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann.

§ 144

Wiederkehrende Überprüfung

(1) Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kW ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kosten durch Sachverständige (Abs. 6) überprüfen zu lassen. Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

(4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung

(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln.

(6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:

Artikel II

(1) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. 1. 2003, S 65, umgesetzt.

(3) Die durch dieses Gesetz festgesetzten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind spätestens fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und im Falle einer Änderung des Standes der technischen Wissenschaften anzupassen.

(4) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12kW sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer Überprüfung gemäß § 144 Abs. 2 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes zu unterziehen.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

DI S c h e u c h