# Anpassungsfaktor und Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 und 2007

11. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2008, Zl. 1-LAD-PW-2758/1- 2008, mit der der Anpassungsfaktor und die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt werden

Auf Grund des § 269 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2007, und Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007, wird verordnet:

Artikel I

§ 1

Der Anpassungsfaktor nach § 269 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz wird für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.

§ 2

(1) Jene Geldleistungen, die 1920 Euro nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor iSd § 1 zu vervielfachen. Alle übrigen Geldleistungen sind mit einem Fixbetrag von 30,72 Euro zu erhöhen.

(2) Unter Geldleistungen iSd Abs. 1 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zählen nicht zu diesen Geldleistungen.

(3) Die sich aus Abs. 1 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs.1 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.

Artikel II

§ 1

Der Anpassungsfaktor nach § 269 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz wird für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.

§ 2

(1) Jene Geldleistungen, die 1875 Euro nicht überschreiten, sind mit dem Anpassungsfaktor iSd § 1 zu vervielfachen. Alle übrigen Geldleistungen sind mit einem Fixbetrag von 46,88 Euro zu erhöhen.

(2) Unter Geldleistungen iSd Abs. 1 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zählen nicht zu diesen Geldleistungen.

(3)Die sich aus Abs. 1 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs. 1 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.

Artikel III

(1) Es treten in Kraft:

(2) Es treten außer Kraft:

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o