# Europaschutzgebiet „Höflein-Moor"

12. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Februar 2008, Zahl 15-NAT- 2019/17/2008, mit der das Gebiet des Höflein-Moores zum Europaschutzgebiet „Höflein-Moor" erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Teile des mit Verordnung der Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 25/1965, zum Naturschutzgebiet erklärten Höflein- Moores werden zum Europaschutzgebiet „Höflein-Moor" erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Höflein-Moor" umfasst Gebietsteile der Gemeinde Ebenthal (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Hinterradsberg gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:3000 – DIN A3) vom September 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land sowie bei der Gemeinde Ebenthal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzbestimmungen, wie sie unter § 2 Z 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 12. und 13. der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 5. April 1965, LGBl. Nr. 25/1965, idF LGBl. Nr. 42/1978 und LGBl. Nr. 1/2003, mit der das Höflein-Moor zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, angeführt sind, gelten auch für den als Europaschutzgebiet ausgewiesenen Teil.

(2) Im Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Höflein-Moor" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1303Kleine HufeisennaseRhinolophus hipposideros

1308MopsfledermausBarbastella barbastellus

1321WimperfledermausMyotis emarginatus

1324Großes MausohrMyotis myotis

Amphibien und Reptilien nach der FFH-RL, Anhang II

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1193GelbbauchunkeBombina variegata

1167AlpenkammmolchTriturus carnifex

Lebensräume nach der FFH-RL, Anhang I

Code-Nr.Lebensraumtyp

3160Dystrophe Seen und Teiche

6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

7110Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion

7150Torfmoor-Schlenken

7230Kalkreiche Niedermoore

91D2Rotföhren-Moorwald