# Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung"

20. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. März 2008, Zl.: 15-NAT- 2004/21/2008, mit der das Gebiet des Stappitzer Sees und Umgebung zum Europaschutzgebiet erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl Nr. 25/

1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21. April 1986, Zl.:

4114/81-18, zum Naturdenkmal festgelegte Gebiet des Stappitzer Sees und Umgebung wird zum „Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung" erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Stappitzer See und Umgebung" umfasst Gebietsteile der Gemeinde Mallnitz (politischer Bezirk Spittal/ Drau) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Mallnitz gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:2500 – DIN A3) der Abteilung 20 – Landesplanung beim Amt der Kärntner Landesregierung vom September 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/ Drau sowie bei der Gemeinde Mallnitz während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Schutzbestimmungen

Im gesamten Europaschutzgebiet sind die folgenden Eingriffe untersagt:

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Stappitzer See und Umgebung" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o

Anlage:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:

Vögel nach der VS-RL Anhang I:

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

A002PrachttaucherGavia arctica

A104HaselhuhnBonasa bonasia

A215UhuBubo bubo

A217SperlingskauzGlaucidium passerinum

A223RaufußkauzAegolius funereus

A236SchwarzspechtDryocopus martius

A234GrauspechtPicus canus

A241DreizehenspechtPicoides tridactylus

A272BlaukehlchenLuscinia svecica

A338NeuntöterLanius collurio

Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet:

Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name

1163KoppeCottus gobio

1193GelbbauchunkeBombina variegata

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie (Anhang I – Habitate):

Code-Nr.Lebensraumtyp

3140Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus

Armleuchteralgen

6430Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

91D0*Moorwälder

91E0*Auen-Wälder mit Erle und Esche

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder