# Ruderregatta auf dem Ossiacher See, Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

26. Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Mai 2008, Zahl: 15 Sch-50/31/2008, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

§ 1

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiacher-See-Süduferstraße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/ 1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 13. September 2008 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17 Uhr und am Sonntag, den 14. September 2008 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „47. Internationale Villacher Ruderregatta" vorbehalten.

(2)In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:

Dr. H a i d e r