# Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“

78. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. November 2008, Zl. 15-NAT-2007/24/2008, mit der das bestehende Naturschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ zum Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Das bestehende Naturschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“, das mit Verordnung der Landesregierung vom 22. November 1983, kundgemacht im Landesgesetzblatt Nr. 73/ 1983, idF LGBl. Nr. 1/2003, als solches verordnet wurde, wird zum Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Kötschach-Mauthen und Lesachtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Kornat und Mauthen gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:25.000 – DIN A3) vom April 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei den Gemeinden Kötschach-Mauthen und Lesachtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen, wie sie in § 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. November 1983, LGBl. Nr. 73/1983, idF LGBl. Nr. 1/2003, festgelegt wurden, gelten auch für das Europaschutzgebiet.

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzbestimmungen des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Wolayersee und Umgebung“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor i. V.:

Dr. P l a t z e r

Anlage

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1902

Frauenschuh

Cypripedium calceolus

1604

Alpen-Mannstreu

Eryngium alpinum

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1354

Braunbär

Ursus arctos

1361

Luchs

Lynx lynx

Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1065

Skabiosenscheckenfalter

Euphydryas auriana

1087

Alpenbock

Rosalia alpina

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

4060

Alpine und boreale Heiden

4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum

(Mugo-Rhododendretum hirsuti)

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine und subalpine Rasen

6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

7230

Kalkreiche Niedermoore

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe

(Thlaspietea rotundifolii)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8340

Permanente Gletscher

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) 9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald