# Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie; Änderung

Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2005, wird verordnet:

Artikel I

Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie, LGBl. Nr. 6/2006, geändert mit LGBl. Nr. 72/2006, wird wie folgt geändert:

„(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Regelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vorhaben, die in Übereinstimmung mit

darauf abzielen, den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Familien unter Beachtung der strukturellen und naturbedingten Besonderheiten Kärntens geeignete Anpassungen zu erleichtern und eine enge Verbindung der Land- und Forstwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft zu ermöglichen.“

„(8) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Genehmigungsdatum als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten. Für alle sonstigen Vorhaben gilt das Datum der Antragstellung als Stichtag für die Anrechenbarkeit von Ausgaben.“

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter ? 100,– ausbezahlt werden.“

6. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.“

7. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter ? 100,– ausbezahlt werden.“

8. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach diesen Bestimmungen können Fachtagungen, Kurse, Informationsveranstaltungen, Vorträge, Spezialberatungen und Lehrschauen einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werden.“

9. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.“

10. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes für Maßnahmen gemäß Absatz 2 lit. a, b und d gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Absatz 2 lit. c kann ein Zuschuss bis zu 70 Prozent gewährt werden.“

11. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtrechts die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten.“

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von

Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter ? 100,-- ausbezahlt werden.“

„(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) abgewickelt.“

15. § 31a Abs. 5 lautet:

„(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) abgewickelt.“

16. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand in Höhe von bis zu 80 Prozent für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und c gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b ist ein degressiver Fördersatz anzuwenden. Förderungen dürfen im ersten Jahr bis zu 100 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 85 Prozent, im dritten Jahr bis zu 70 Prozent, im vierten Jahr bis zu 55 Prozent, im fünften Jahr bis zu 40 Prozent und im sechsten Jahr bis zu 20 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.“

„(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 32 EG können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten nur auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘- Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S. 5) gewährt werden.“

20. § 40 Absatz 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 32 EG können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten nur auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘- Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) gewährt werden.“

21. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

„(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Milchbe- oder -verarbeitungsbetrieb führen und über eine Kontrollnummer gemäß § 10 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, verfügen.“

23. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

„(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.“

27. § 49 Absatz 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.“

28. § 50 Absatz 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei der Beitrag zum Sach- und Personalaufwand bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten betragen kann. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) darf der Förderungsbetrag je Förderwerber innerhalb von drei Jahren ? 200.000,– nicht übersteigen, die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten.“

29. § 51 Absatz 4 lautet:

„(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses von bis zu 35 Prozent der anerkannten Investitionskosten gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) der Förderungsbetrag je Förderwerber innerhalb von drei Jahren ? 200.000,– nicht übersteigen darf, die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor:

Dr. S l a d k o