# Einstufungsverordnung; Änderung

Gemäß § 4 Abs. 7 des Kärntner Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2009, wird verordnet:

Artikel I

„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:2 x 20 Minuten

Reinigung bei

inkontinenten Patienten:4 x 10 Minuten

Entleeren und Reinigung

des Leibstuhles:4 x 5 Minuten

Einnehmen

von Medikamenten: (auch 6 Minuten

bei Sondenverabreichung)

Anus-praeter-Pflege:15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:10 Minuten

Katheter-Pflege:10 Minuten

Einläufe:30 Minuten

Mobilitätshilfe

im engeren Sinn:30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde

(auch bei Sondennahrung)

Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde

(auch bei Sondenernährung)

Verrichtung der Notdurft:4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“

2.§ 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Kärntner Pflegegeldgesetzes zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

bis zum vollendeten

(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 und 6 des Kärntner Pflegegeldgesetzes zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“

3.Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden, wobei jedoch die Obergrenze von 50 Stunden für die Berücksichtigung von Hilfsverrichtungen auch in diesen Fällen gilt.“

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

Artikel II

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:

Mag. Dr. P l a t z e r