# Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor

30. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Mai 2009, Zahl: 15-NAT-2020/15/2009, mit der das Gebiet des Ratschitschacher Moores zum Europaschutzgebiet erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Das Gebiet des Ratschitschacher Moores östlich von Völkermarkt bei St. Peter am Wallersberg wird zum Europaschutzgebiet „Ratschitschacher Moor“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Ratschitschacher Moor“ umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde St. Peter am Wallersberg gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:4000 – DIN A3) vom August 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhängen I und II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG). Die Schutzgüter sind in der Anlage aufgelistet.

§ 3

Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Ratschitschacher Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor i.V.:

Dr. P l a t z e r

Anlage:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Tier- und Pflanzenarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet:

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1013

Vierzähnige Windelschnecke

Vertigo geyeri

1014

Schmale Windelschnecke

Vertigo angustior

1078

Russischer Bär

Callimorpha quadripunctaria

1167

Alpenkammmolch

Triturus carnifex

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

1324

Großes Mausohr

Myotis myotis

1903

Glanzstendel

Liparis loeselii

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I-Habitate:

Code Nr. Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen

Böden (Molinion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis

alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangiusorba officinalis)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhychosporion); wegen seines

kleinflächigen Auftretens ist dieser Typ nicht in der Vegetationskarte enthalten.

7210*

Kalkreiche Sümpfe mit Pflanzenges. aus Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0*

Moorwälder