# Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden

39. Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zl. 3- ALLG-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden

Auf Grund des § 3a Abs. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/

1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2009, wird verordnet:

§ 1

Einreihungsverordnung

Die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen sind durch Verordnung des Gemeinderates in eine der in § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 K-StrG genannten Straßengruppen einzureihen.

§ 2

Bestandteile

Die Einreihungsverordnung hat aus einem beschreibenden Textteil und einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 62 Abs. 1a K-StrG) zu bestehen.

§ 3

Beschreibender Textteil

(1) Der beschreibende Textteil ist nach den Straßengruppen gemäß § 1 zu gliedern.

(2) Innerhalb der Straßengruppen sind die einzelnen Verkehrsflächen nach ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

(3) Überdies ist jede Verkehrsfläche mit einer vierstelligen Zahl zu versehen und nach Beginn und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche näher zu beschreiben.

§ 4

Planliche Darstellung

Die planliche Darstellung der Verkehrsflächen der Gemeinde ist mittels automation-sunterstützter Datenverarbeitung über das CNC-Behördennetz und KAGIS oder eines jeweils an deren Stelle tretenden Systems zu erstellen. Dabei sind

darzustellen.

§ 5

Überprüfung und Anpassung

Gemäß § 3a Abs. 1 K-StrG hat der Gemeinderat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen. Bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 K-StrG ist die Einreihungsverordnung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:

Mag. Dr. P l a t z e r