# Form und Inhalt der Straßenverzeichnisse der Gemeinden

40. Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zl. 3- ALLG-2085/2-2009, über Form und Inhalt der Straßenverzeichnisse der Gemeinden

Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/

1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LBGl. Nr. 6/2009, wird verordnet:

§ 1

Straßenverzeichnis

(1) Jede Gemeinde hat über alle innerhalb ihres Gemeindegebietes liegenden Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 Z 4 K-StrG), Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 Z 5 K-StrG) und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 58 Abs. 1 K-StrG) ein Straßenverzeichnis in digitaler Form zu führen.

(2) Sonstige Straßen der im § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.

§ 2

Gliederung

(1) Das Straßenverzeichnis ist nach den Straßengruppen gemäß § 1 Abs. 1 zu gliedern.

(2) Innerhalb der Straßengruppen sind die einzelnen Verkehrsflächen nach ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

(3) Überdies ist jede Verkehrsfläche mit einer vierstelligen Zahl zu versehen und nach Beginn und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche sowie der für die Straße bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge usw.), näher zu beschreiben.

§ 3

Planliche Darstellung

(1) Dem Straßenverzeichnis ist eine planliche Darstellung der Verkehrsflächen der Gemeinde anzuschließen.

(2) Die planliche Darstellung der Verkehrsflächen der Gemeinde ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung über das CNC-Behördennetz und KAGIS oder eines jeweils an deren Stelle tretenden Systems zu erstellen. Dabei sind

darzustellen.

(3) Die im Anhang zum Straßenverzeichnis angeführten Straßen sind mittels strichlierter Linien in violetter Farbe darzustellen.

§ 4

Aktualisierung und Auflage

Das Straßenverzeichnis einschließlich der planlichen Darstellung ist laufend zu aktualisieren und während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter:

Mag. Dr. P l a t z e r