# Kärntner Parteienförderungsgesetz; Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Parteienförderungsgesetz –

K-PFG, LGBl. Nr. 83/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/2003, 71/2003, 04/2005, 57/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/

2008, wird wie folgt geändert:

„§ 3 a

Außerordentliche Förderung

Im Jahr einer Landtagswahl ist nach der stattgefundenen Landtagswahl den im Landtag vertretenen Parteien zur Förderung ihrer Öffentlichkeits- und Medienarbeit neben der Förderung nach § 3 eine zusätzliche Förderung in der Höhe des Doppelten der ihnen nach § 3 Abs. 3 und 4 gebührenden jährlichen Landesförderung zu erstatten. Diese zusätzliche Förderung darf jedoch nur gewährt werden, wenn die anspruchsberechtigte Landtagspartei spätestens bis zum 31. Dezember des Wahljahres der Landtagswahl einen Antrag auf Auszahlung stellt. Die Landesregierung hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung den sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrag in voller Höhe zur Überweisung zu bringen. Wird von einer Landtagspartei kein Antrag gestellt, erhöht sich die Förderung der antragstellenden Parteien nicht.“

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am 31.3. 2009 in Kraft.

(2) Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes ein veränderter Anspruch hinsichtlich der Landesförderung nach § 3, so ist dieser Anspruch mittels Antrag, abweichend vom § 2 Abs. 2, spätestens drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes geltend zu machen.

(3) Die Höhe der Landesförderung für das Jahr 2009 ist für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Monate aliquot zu ermitteln.

Der Präsident des Landtages:

L o b n i g

Der Landesrat:

Mag. D o b e r n i g