# Europaschutzgebiet „Inneres Pöllatal“

57. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. September 2009, Zahl 15-NAT-2012/31/2009, mit der das Naturschutzgebiet „Inneres Pöllatal“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 10/2009, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet „Inneres Pöllatal“, das mit Verordnung der Landesregierung vom 25. September 1973, kundgemacht im Landesgesetzblatt Nr. 80/1973, idF LGBl. Nr. 1/2003, als solches verordnet wurde, wird zum Europaschutzgebiet „Inneres Pöllatal“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Inneres Pöllatal“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Rennweg am Katschberg (politischer Bezirk Spittal an der Drau) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Oberdorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:35.000 – DIN A3) vom Juli 2009 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau sowie bei der Gemeinde Rennweg am Katschberg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Inneres Pöllatal vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen, wie sie unter § 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1973, LGBl. Nr. 80/1973, idF LGBl. Nr. 1/2003, mit der das Innere Pöllatal zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, angeführt sind, gewährleisten die Erhaltungsziele für das Europaschutzgebiet und werden demonstrativ wiedergegeben:

Im gesamten Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2)Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Inneres Pöllatal“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

D ö r f l e r

Anlage:

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1354

Braunbär

Ursus arctos

1361

Luchs

Lynx lynx

Schmetterling nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1065

Skabiosenscheckenfalter

Euphydryas auriana

Arten des Anhang IV der FFH-RL

Code Nr. Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1177

Alpen-Salamander

Salamandra atra

2473

Kreuzotter

Vipera berus

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp

3220

Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

4060

Alpine und boreale Heiden

*4070

Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum

(Mugo-Rhododendretum hirsuti)

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

*6230

Artenreiche montane Borstgrasrasen

(und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis

alpinen Stufe

6520

Berg-Mähwiesen

7230

Kalkreiche Niedermoore

8110

Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe

(Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen

Stufe

(Thlaspietea rotundifolii)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

8340

Permanente Gletscher

*91E0

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

9420

Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

*prioritärer Lebensraumtyp oder prioritäre Art nach Anhang I bzw. II FFH-Richtlinie