# Kärntner Sportgesetz 1997;Änderung

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen

Artikel I

Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SpG 1997, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 9/2008 und 10/2009, wird wie folgt geändert:

„1a. Abschnitt

Anti-Doping-Maßnahmen

§ 6a

Dopingkontrollen

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt

Dopingkontrollen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/

2008, vorzunehmen.“

„2a. Abschnitt

Wintersport“

„§ 9a

Sportausübung

Jedermann hat sich bei der Ausübung von Wintersport so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.

§ 9b

Helmpflicht

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.“

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:

Lobnig

Der Landeshauptmann:

Dörfler